Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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5.1.4.6 Art. 8 Versammlung
LU regt an, den Artikel aufzuspalten in mehrere Artikel, da er zu lang erscheint.
Abs. 2
Acht Kantone (AG, AR, BE, BL, NE, NW, VS und ZH) sowie VWK ZH, KKJPD und SSK beantragen eine ausgewogene Vertretung der beiden Staatsgewalten der Kantone und schlagen vor, dass je zwei Vertretende (aus Exekutive und Judikative) teilnehmen. Für die PJ GE müssen die kantonalen Vertretende aus der Justiz kommen und verpflichtet sein, sich vor jeder Sitzung mit den leitenden oder ausführenden Organen der kantonalen Justiz, einschliesslich der Staatsanwaltschaft, zu beraten. Für JU ist es ausreichend, wenn die Justiz in den Entscheidgremien vertreten ist. LU regt an, die Zusammensetzung sämtlicher Organe nochmals zu prüfen, da die Gerichte primär verantwortlich sind für den elektronischen Rechtsverkehr.
BS und das TC VS beantragen, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften als unabhängige Nutzerinnen der Plattform die Mehrheit in der Versammlung stellen. Das BVGer bedauert, dass es keine Vertretung der erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte gibt. Es ist wichtig, dass die Bedürfnisse der erstinstanzlichen Gerichte hinreichend berücksichtigt werden und es regt an, dass das BVGer ebenfalls in der Versammlung vertreten ist. KGer SG und SVR-ASM beantragen eine angemessene Vertretung der kantonalen Gerichte in den Gremien. Weiter wird eine mindestens paritätische Vertretung von einem weiteren Gericht (ObG GL) beantragt, oder dass die Versammlung durch Vertretende der eidgenössischen und kantonalen Judikative besetzt wird (ObG ZG), wobei es eine gleichmässige Verteilung zwischen Justiz und Staatsanwalt geben soll (TC VD). Der SAV beantragt, dass die Anwaltschaft mindestens im Vorstand und allenfalls auch in der Versammlung vertreten ist. In Artikel 8 soll mindestens die Möglichkeit erwähnt werden, weitere Mitglieder aufzunehmen.
Justitia40/HIS merkt an, dass die Digitalisierung neue Herausforderungen bringt und spezifische IT-Kenntnisse erfordern, insbesondere im Bereich der Cyberabwehr. Die klassische Zusammensetzung in den Gremien lässt wenig Raum für Vertretende aus diesen Kompetenzbereichen. Dies kann z.B. durch ein beratendes Gremium kompensiert werden, so dass die leitenden Organe in technologischen Fragen unterstützt werden. Swimag beantragt, dass mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied an der Versammlung teilnimmt, welches einen vorwiegend informationstechnischen Hintergrund hat.
Abs. 3
Acht Kantone (AG, AR, BL, FR, GE, NW, TG und ZH) sowie PJ GE, KKJPD und SSK beantragen, dass Festlegung der Gebühren zur Benutzung der Plattform der Versammlung übertragen wird. LU regt an zu prüfen, ob das Gebührenreglement nicht auch von der Körperschaft erlassen werden soll. Zudem sollen auch Bestimmungen darüber erlassen werden, ob der Geschäftsbericht zusammen mit der Jahresrechnung vorgelegt werden muss.
Abs. 5
AG, AR, BE, GL, TI , TC VD und KKJPD beantragen, dass die Zuständigkeit für die Aufhebung der Vereinbarung denselben Regeln folgt wie bei der Gründung und dass sie nicht von der Versammlung beschlossen werden darf. Die Möglichkeit zur Auflösung soll in Artikel 8 Absatz 5 gestrichen werden. Zusätzlich sollen Bestimmungen über die Auflösung zu Artikel 8 Absatz 6 hinzugefügt werden (TC VD).
AG, AR, LU, TI, VWK ZH, KKJPD und SSK beantragen, dass für die Änderung der Vereinbarung das Quorum von 18 Kantonen reicht, während BE beantragt, dass eine Mehrheit der beigetretenen Kantone ausreicht. GE und PJ GE beantragen, dass Änderungen der Vereinbarung die Zustimmung aller an der Körperschaft beteiligten Kantonen benötigt. Gleiches soll auch für die Auflösung der Gesellschaft gelten.