Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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Die KKPKS sieht die Bestimmung als unpräzise an und ist der Meinung, dass sie nicht ausreichend ist, die Fallbearbeitung der Polizei übernehmen zu können. Sie beantragt die Schnittstellen zwischen den verschiedenen Systemen der Polizei und der Plattform über eine standardisierte Schnittstelle abzuwickeln, wobei ein Standard nach eCH-Vorgaben angestrebt wird.
Abs. 1
Das TC VD kritisiert, dass der Absatz 1 zu vage und offen für Interpretationen sowie der Begriff «gängige Technologien» nicht definiert ist. AL BE und SP regen an, dass die Benutzung der Benutzeroberfläche betriebssystemunabhängig möglich ist. So darf keine kommerzielle Software Voraussetzung für die Benutzung sein; sie soll gar ohne die Installation zusätzlicher Software benutzt werden können. Insbesondere ist der Begriff «gängig» für SP und bav zu unbestimmt. In ähnlicher Weise argumentiert der OAV, welcher vorschlägt, dass der Zugriff auf die Benutzeroberfläche nicht nur durch gängige Technologien erfolgt, sondern dass diese Technologien auch leicht zugänglich sein müssen (in Bezug auf Kosten [VD und OAV], Komplexität, Interoperabilität mit anderen Tools).
Bär&Karrer weist darauf hin, dass die Benutzeroberfläche nicht nur bedienungsfreundlich sein, sondern auch garantiert werden muss, dass die elektronischen Akten unveränderbar sind. So dürfen die hochgeladenen Eingaben und Beilagen nachträglich nicht mehr abgeändert werden können. Zusätzlich soll die Benutzeroberfläche über ISO-genormte und quelltextoffene gängige Technologien erreicht und benutzt werden können und es soll ein gegenseitiger Austausch und Portierung der Daten sichergestellt werden (swimag).
Abs. 2
SAV und SVR-ASM begrüssen, dass die Plattform eine Schnittstelle zu Fachapplikationen zur Verfügung stellt. AG und SG regen an, dass die Schnittstelle zu Fachapplikationen transparent, leistungsfähig und so auszugestalten ist, dass sie von vielen Software-Anbieterinnen genutzt werden kann. Die Schnittstelle muss zudem auch mit sehr grossen Datenmengen umgehen können. Zudem sollen die in den Kantonen bereits vorhandenen Austauschsysteme problemlos mit der Schnittstelle genutzt werden können (VD). Sodann regt LU an, dass nicht nur eine Schnittstelle, sondern geeignete Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen so betrieben werden, dass die Übernahme von bereitstehenden Daten automatisch ins jeweilige Zielsystem überführt werden und nicht manuell angestossen werden müssen. Ebenfalls ist zu überlegen, ob nicht eine Datendrehscheibe anstelle einer Schnittstelle bereitgestellt werden soll.
TG merkt an, dass der Schnittstellenproblematik grosse Beachtung beizumessen ist. Es stellt sich dabei die Frage, wann durch wen festgelegt wird, welche Fachapplikationen eine Schnittstelle an die Plattform erhalten werden. Zudem ist transparent zu machen, ob sich die Plattform an die Fachapplikationen anpasst oder ob die Fachapplikationen Investitionen benötigen, um die Schnittstelle zur Plattform gewährleisten zu können. Dazu beantragen AL BE, pEp und Post, dass die Schnittstelle offen spezifiziert ist und somit eine anbieterneutrale Anbindung von Fachapplikationen und Drittdienstleistern ermöglicht. Zudem soll sie kostenlos zugänglich sein (AL BE und Post).
Der bav regt an zu präzisieren, dass auch Fachapplikationen auf Anwaltsseite gemeint sind. Ebenfalls sollen auch die bisher anerkannten Zustellplattformen auch über eine Schnittstelle angebunden werden können (PrivaSphere). pEp befürchtet, dass durch die Anbindung von Fachapplikationen das Klumpenrisiko erheblicher Datenabflüsse steigt.
Abs. 3
Fünf Kantone (BE, BL, GE, LU, ZH) und vier weitere Teilnehmende (ObG LU, TC VD, PJ GE und SSK) sehen es nicht als sachgerecht an, die technischen Anforderungen durch das EJPD