Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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können die auf einer E-ID basiert, wenn der Bund anscheinend nicht selbst eine E-ID anbieten kann.
pEp und Lehmann weisen darauf hin, dass die zwingende Benutzung einer E-ID zur Authentifizierung an der Plattform den Beteuerungen der E-ID-Befürwortern entgegensteht. Eine vom BGEID unabhängige Form der Authentifizierung trägt zur Förderung des Datenschutzes und der Informationssicherheit bei (Lehmann). Zudem stellt sich die Frage, ob Parteien, die nicht in der Lage sind, sich eine E-ID zu beschaffen, der digitale Zugang zum Gericht verwehrt bleibt (BVGer). Diesen Personen ist ein alternatives Authentifizierungsmittel nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. Zudem regt das Gericht an, in bilateralen bzw. multilateralen Abkommen die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um die elektronische Kommunikation auch auf supranationaler Ebene zu ermöglichen. Zudem sollte die qualifizierte elektronische Signatur zur Nutzung der Plattform während einer gewissen Übergangsfrist zulässig sein.
LU merkt an, dass die Vorlage keine Bestimmungen enthält, ob und in welchen Fällen Benutzerinnen und Benutzer der Plattform ausgeschlossen werden können (z.B. bei Aufgabe des Anwaltsberufs oder Entzug des Patents). Zudem sollte auch auf Aspekte der Informationssicherheit eingegangen werden bei der Authentifizierung mittels E-ID. AK BS, BAADER, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Rüesch, SAV, Eitel und Erhart merken an, dass auch Hilfspersonen sich auf der Plattform als Benutzerinnen registrieren können müssen, um die von den Anwältinnen und Anwälten vorgängig legitimierten Handlungen auf der Plattform vornehmen zu können.
Der DB LU beantragt, dass das Sicherheitsniveau in der Bestimmung generell-abstrakt umschrieben wird und nicht auf das BGEID abstellt. Eine lösungsneutrale Regulierung kann überdies auch notwendigen Spielraum zur Weiterentwicklung belassen. Zudem gibt es datenschutzrechtliche Bedenken, da ein IdP erkennen kann, welche Benutzerinnen und Benutzer sich wann und wie oft an der Plattform authentifizieren. Vorgeschlagen wird auch, dass die Plattform über ein eigenes Authentifizierungssystem verfügt (SAV).
Abs. 3
VD und TC VD regen an, in Übereinstimmung mit Absatz 2 auch diesen Absatz nur auf natürliche Personen zu beziehen. Zudem ist es fraglich, ob die Anerkennungen von ausländischen Authentifizierungsmittel mit Artikel 26 Absatz 1 vereinbar ist (VD). EGov merkt an, dass die Integration ausländischer eIDs auf Basis der eIDAS-Verordnung Schwierigkeiten mit sich bringt. Da auch eine technische Infrastruktur mit Abfragen an den jeweiligen eID-Registern notwendig sein wird. UNIL beantragt, dass die weiteren Mittel zur Authentifizierung allen offenstehen, also auch denjenigen Personen, die keine E-ID verwenden möchten.
5.1.5.4 Art. 20 Ausnahmen zur Authentifizierung an der E-Justiz-Plattform
FR, GE, LU, PJ GE und SVR-ASM begrüssen den direkten Zugriff auf die Plattform; dabei muss aber sichergestellt werden, dass die Authentifizierung ein hohes Mass an Sicherheit bietet. Hingegen sehen die Piraten die Bestimmung als fehlerhaft und bedenklich an. Das Risiko von Datenabflüssen hängt direkt von der Sicherheit der Loginsysteme der Fachapplikationen ab (pEp). Die Absicherung der Umgebung und gegen Datenabflüssen muss auf Gesetzesstufe geregelt werden.
Scotoni merkt an, dass weder die Vorlage noch der Bericht ausführen, weshalb eine Ausnahme von der Authentifizierung erforderlich ist. Sollte sich das BGEID für die Plattform nicht eignen, so ist das BGEID zu korrigieren.
Swimag beantragt eine Präzisierung der Bestimmung, dass Ausstand- und Ausschlussregeln wie auch Befangenheit zu berücksichtigen sind.