Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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Abs. 2
VD kritisiert, dass die verfahrensführenden Behörden Einblick in das gesamte Adressregister nehmen können. Dies erscheine nicht mit dem Datenschutz und Amtsgeheimnis vereinbar. Diese Frage wird auch vom TC VD aufgeworfen. Privatim beantragt die Anpassung der Zugriffsregelung für Personen, die freiwillig mit Behörden über die Plattform kommunizieren. Es besteht kein Bedarf für die verfahrensleitenden Behörden, Zugriff auf diese Einträge zu erhalten, da diese Personen den Behörden mitteilen müssen, dass sie elektronisch kommunizieren wollen. Der SAV würde es hingegen begrüssen, wenn auch die Anwaltschaft Zugriff auf das gesamte Adressverzeichnis hätte.
Swimag beantragt eine Beschränkung bei der Adresseinsicht von verfahrensleitenden Behörden bei beantragten Ausstands- und Ausschlussregeln wie -pflichten, wie auch bei Besorgnis von Befangenheit oder Interessenskonflikten.
Abs. 3
AG, BE, BL, BS, GL, ZH, privatim, SSK und VWK ZH begrüssen die Zugriffsbegrenzung nach Absatz 3. Damit wird sichergestellt, dass die Plattform nicht zur Kommunikation zwischen Einzelpersonen verwendet wird. Zudem ist diese Regelung gemäss dem «Need-to-know-Prinzip» aus datenschutzrechtlicher Sicht zielführend. OAN vertritt die gegenteilige Meinung: Zweck der Vorlage besteht darin, die elektronische Übermittlung in Verfahren und damit den Austausch zwischen den Parteien zu erleichtern.
LU weist darauf hin, dass im erläuternden Bericht nicht erklärt wird, weshalb die übrigen Benutzerinnen und Benutzer nicht die Zustelladresse der in den kantonalen Anwaltsregistern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte einsehen können. Der bav regt an, dass Benutzerinnen und Benutzer Einsicht in die Adressen der eingetragenen Anwältinnen und Anwälte haben, zumal die kantonalen Anwaltsregister öffentlich sind.
Die AL BE beantragt die Bestimmung so zu ergänzen, dass die Adressen nach Absatz 1 Buchstabe a und b erfasst sind.
5.1.5.2 Art. 18 Benutzeroberfläche und Schnittstelle zu Fachapplikationen
TI und Bär&Karrer weisen darauf hin, dass die Plattform auch sicher sein muss, um vor Manipulationen oder Eingriffen von aussen geschützt zu sein. TI schlägt vor, im Gesetzestext von einer «sichere Benutzeroberfläche» zu sprechen. Bär&Karrer beantragt eine Pflicht für die Betreiberin der Plattform vorzusehen, laufend Backups der Daten zu erstellen.
SG weist darauf hin, dass in einer Justizakte sehr viele unterschiedliche Dateien vorhanden sind und nicht nur Dokumente im engeren Sinn (bspw. PDF-Dateien). Die elektronische Aktenführung setzt voraus, dass sämtliche Aktenstücke Bestandteil der E-Justizakte werden. SG beantragt den Gesetzestext entsprechend zu ergänzen. Zudem sollen nebst den eigentlichen Dokumenten auch Geschäfts- und Metadaten mit der Plattform ausgetauscht werden können (AG). Bär&Karrer regt an festzuhalten, wie lange die elektronischen Verfahrensakten nach Abschluss eines Verfahrens den Verfahrensbeteiligten zugänglich bleiben.
KGer SG und SVR-ASM weisen darauf hin, dass die Anforderungen, welche die Plattform an das Geschäftsverwaltungssystem stellt, noch nicht (hinreichend) bekannt sind. Sie regen daher an, die Anforderungen an die Geschäftsverwaltung der Gerichte zu definieren, bevor über das weitere Vorgehen bestimmt wird. Zudem ist ein entsprechender Zeitbedarf für die allfälligen Anpassungen der Geschäftsverwaltungssysteme einzuplanen.