Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
TG weist auf einen Widerspruch zwischen der Vorlage und dem erläuternden Bericht hin. In der Vorlage sieht die Wahl der Revisionsstelle auf zwei Jahre vor, im erläuternden Bericht wird ausgeführt, dass die Übernahme der Revision auf vier Jahre sinnvoll ist. Gfeller regt dazu an, eine Höchstdauer von vier Jahren einzuführen.
Der SAV regt an, dass sicherzustellen ist, dass die Revisionsarbeiten das Klientengeheimnis der Anwaltschaft wahrt.
5.1.4.9 Art. 12 Beschlussfassung in Versammlung und Vorstand
ZH und SSK erachten die Bestimmung als sachgerecht, während NE die Regelung als zu detailliert ansieht, auch vor dem Hintergrund, dass die Regelung des Stimmrechts der Vereinbarung überlassen wird. LU regt an, die Detailregelung zur Beschlussfassung, abgesehen vom Mehrheitsprinzip, in der Vereinbarung festzulegen.
Abs. 2
VD und TC VD weisen darauf hin, dass Absatz 2 eine Redundanz zur Vereinbarung enthält. Da die Vereinbarung eine qualifizierte Mehrheit vorsehen kann, ist der erste Teilsatz nicht notwendig.
Abs. 4
AG, BE, VWK ZH und SSK begrüssen, dass Beschlüsse mittels elektronischer Kommunikationsmittel gefasst werden können. Piraten und pEp lehnen dies ab, aufgrund von Bedenken bezüglich Verfügbarkeit und Sicherheit.
LU regt an, die beiden Sätze in Absatz 4 auf zwei Absätze aufzuteilen, da die schriftliche Beschlussfassung nicht nur eine Alternative zu den Telefon- und Videokonferenzen ist, sondern auch eine Alternative zu den Präsenzsitzungen der Organe sein kann.
5.1.4.10 Art. 14 Anwendbares Recht
BS, BL, GL. ZH, privatim und SSK begrüssen die einheitliche Anwendung von Bundesrecht. Damit wird unabhängig vom Sitz der Körperschaft immer dasselbe Recht angewendet. Die AL BE findet die Bestimmung nicht stufengerecht und beantragt die Streichung. Swimag beantragt, dass ebenfalls das übergeordnete europäisches Recht wie die DSGVO Anwendung finden soll.
Abs. 1
Zwölf Kantone (AG, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, LU, NE, NW und ZH ) sowie PJ GE, TC VD, VWK ZH, DB LU, KKJPD, privatim und SSK regen an, die die Aufzählung in Absatz 1 Buchstabe a um den Datenschutz zu ergänzen und den Informationsschutz zu Informationssicherheit umzubenennen, weil der Datenschutz und die Informationssicherheit in Artikel 26 ff. geregelt sind. BL, BS, GL, GR und privatim merken zudem an, dass die Weglassung des Datenschutzes in Artikel 14 impliziert, dass es sich beim Aufbau und dem Betrieb um eine Bundesaufgabe handelt.
LU und der DB LU regen an, dass im erläuternden Bericht klargestellt wird, dass die Archivierung der Unterlagen der kantonalen Behörden in Erfüllung ihrer Tätigkeiten sich weiterhin nach kantonalem Recht richtet. Auch sollte klar abgegrenzt werden, welche Daten der Archivierungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe a und c unterstehen (ObG GL).
Lehmann merkt an, dass die hohen Kosten einer dauerhaften Gewährleistung der Integrität der digitalen Speichermedien und die Pflicht zur periodischen Prüfung der Lesbarkeit um ein