Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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Abs. 1

Der SAV beantragt, dass die Möglichkeit des direkten Zugriffs auch auf Benutzerinnen und Benutzer von Fachapplikationen ausgeweitet werden, die nicht einer Behörde angehören.

Abs. 2

BE, BL, TG, ZH, ObG GL und SSK beantragen, die Festlegung der Kriterien an die Körperschaft zu delegieren. Ebenfalls sieht auch TC VD die Zuständigkeit eher bei der Körperschaft. Zudem regt SG, die aktuellen Instrumente der Kantone (Identity Access Management) zu akzeptieren. Für TC VD ist nicht klar, was mit vergleichbarer Sicherheit gemeint ist. Das Ziel muss jedoch bleiben, die Identifizierung der Benutzerinnen und Benutzer zu gewährleisten.

Abs. 3

pEp merkt an, dass die Delegation an den Bundesrat ungeeignet ist, Vertrauen und tatsächliche Sicherheit herzustellen.

5.1.5.5 Art. 21 Ablauf der Übermittlung

LU, AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Rüesch, SVR-ASM, Eitel und Erhart begrüssen den Wegfall der qualifizierten elektronischen Unterschrift. Hingegen steht GL dem Verzicht auf die qualifizierte elektronische Unterschrift kritisch gegenüber. SG merkt an, dass das elektronische Siegel anstelle der Unterschrift zentral für eine effiziente und kostengünstige Digitalisierung der Geschäftsprozesse ist, welche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht zu schaffen wäre. VD regt an, das elektronische Siegel mit der Benutzerauthentifizierung zu kombinieren. Es muss sichergestellt werden, dass nur autorisierte, authentifizierte und berechtige Personen bestimmte Dokumente versenden können. LU regt an, diese Bestimmung wie auch Artikel 25 in einen eigenen Abschnitt zu fassen, da diese nicht die Funktionen der Plattform regeln. Zudem sollte die Aufteilung auf mehrere Bestimmungen geprüft werden. ZG weist darauf hin, dass einheitliche Begriffe verwendet werden sollen (Art. 21 «elektronisches Siegel»; Art. 23 «Signatur»). Die Piraten und pEp kritisieren, dass diese Bestimmung jeglichem Stand der Technik widerspricht. Zudem ist eine Endezu-Ende-Verschlüsselung anzustreben (Piraten und bav). Eine spätere Einführung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung würde den auf Gesetzesstufe beschriebenen Signaturprozess verändern (bav). Diesbezüglich merkt pEp an, dass die Plattform einem hochzentralisierten E-Mail-System nahekommt, bei welchem keine Verschlüsselung eingesetzt wird. Dies schafft zentralisierte Angriffsvektoren und kann Fälschungen hervorrufen. Zudem regt pEp an, Transparenz über die Funktionsweise mittels Open Source Software herzustellen.

Die UNIL regt an klarzustellen, dass die Verwendung des elektronischen Siegels nicht von der Verpflichtung zur Unterzeichnung der Dokumente entbindet, sofern dies verfahrensrechtlich erforderlich ist. Sofern auch eine neue Kategorie von Signaturen vorgesehen ist (Kombination einer E-ID und eines elektronischen Siegels), sollte dies im ZertES geregelt werden.

GE und PJ GE weisen darauf hin, dass eine Bestimmung hinzugefügt werden soll die besagt, dass die Plattform keine Kontrolle über den Inhalt der Dokumente hat und keine Verantwortung übernimmt. Zudem sollen alternative Übermittlungswege vorgesehen werden, falls die Plattform nicht erreichbar ist (AL BE, bav und PrivaSphere). Zudem enthält die Vorlage keine Regelungen für dringliche Geschäfte (bspw. Arrestbegehren, Anträge auf superprovisorische vorsorgliche Massnahmen). Der Artikel soll diesbezüglich ergänzt werden (AK BS und BL AV).

AK BS, BAADER und BL AV weisen darauf hin, dass die Vorlage sich nicht dazu äussert, wo die Daten zwecks Übermittlung an die andere Partei gespeichert werden. Aus Gründen der Datensicherheit kann kaum gemeint sein, dass die Plattform als Datenspeicher für die gesamte Justiz der Schweiz fungieren wird. Dies müsste geklärt werden.