Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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auch Hilfspersonen eingetragen werden könne, die nicht Verfahrensbeteiligte sind, damit sie für die Anwältinnen und Anwälte Rechtsschriften einreichen können (PrivaSphere).
Für TG ist unklar, wer genau im Adressverzeichnis aufzuführen ist. Die Behörde selbst oder die natürliche Person als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Behörde. Ebenfalls stellt sich die Frage, wer die entsprechenden Adressen pflegt. Zudem kann das Adressverzeichnis auf der Plattform Auswirkungen auf die kantonalen Adresssysteme haben (FR). Zudem ist nicht geregelt, wie lange die Daten von den Personen, die nicht dem Obligatorium unterstehen, aufbewahrt werden (VD). Weiter sind auch keine Bestimmungen darüber enthalten, wer für die Richtigkeit und Aktualität der im Adressverzeichnis befindlichen Daten verantwortlich ist (BVGer). Auch sollte durch eine explizite Regelung die personalisierte Analyse der Benutzerinnen und Benutzer verboten werden (SAV).
LU weist darauf hin, dass es für die Staatsanwaltschaft elementar ist, dass die Verwaltungsbehörden des Kantons Zugang erhalten. Zudem kritisiert er, dass in der Vorlage die Regelungen für die Eröffnung eines Kontos, die dafür notwendigen Daten, Zugriffsrecht und -protokolle fehlen. LU weist auch darauf hin, dass ein Zirkelschluss in Bezug auf die Eintragung von Anwältinnen und Anwälte mit Artikel 8 VE-BGFA gegeben ist. Ebenfalls sollte eine Benutzungsvorschrift eingefügt werden, dass Behörden Personendaten nur für die gesetzlich bestimmten Verfahren bzw. Prozesse abrufen dürfen.
SG regt an, dass das Adressverzeichnis auch diejenigen Adressangaben bei den nicht-professionellen Benutzerinnen und Benutzer enthält, welche bei einem Opt-Out die postalische Zustellung erlauben. Auch sollte bei allen im Adressverzeichnis eingetragenen Personen davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin mit der elektronischen Zustellung einverstanden sind. Hingegen beantragt die SSK, dass Adressangaben nur soweit gemacht werden müssen, wie dies für die elektronische Kommunikation notwendig ist. SIX merkt an, dass nicht klar ist, was mit Adresse gemeint ist.
Lehmann weist darauf hin, dass sich Haftungsfragen beim Ausfall oder Störung der installierten IT-Infrastruktur oder eines Fehlers des Bedienungspersonals stellt. Er stellt auch die Frage, ob es zulässig ist, diese Risiken auf die betreffenden Anwenderinnen und Anwender zu überwälzen.
Abs. 1
GR, TG und SIX weisen darauf hin, dass der Begriff der Behörde im VE-BEKJ nicht geregelt ist. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, ob auch der Justizvollzug umfasst ist. TG regt an, die verschiedenen Personen und Institutionen, welche die Plattform benutzen müssen, zu definieren oder zumindest zu umschreiben. TI beantragt die Präzisierung, dass Straf- und Vollzugsbehörden, Schlichtungsstellen und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden unter den Behördenbegriff fallen. Weiter geht ZH zwar davon aus, dass die Polizei, Schlichtungsbehörden, Friedensrichter und Vermittlerämter unter den Begriffen «Behörden» und «verfahrensleitende Behörden» erfasst sind. Die SSK merkt an, dass auch die Polizei zu den Behörden gehört und BL beantragt, die Polizeibehörden ebenfalls ins Verzeichnis aufzunehmen.
Die AL BE beantragt eine Ergänzung von Absatz 1 Buchstabe d dahingehend, dass die weiteren Personen ihren Eintrag freischalten müssen (Opt-In). Zudem wird beantragt, dass die Zugriffsregelung in dieser Bestimmung nur das Adressverzeichnis betrifft, nicht aber Verfahrensdaten oder in welche Verfahren (vor anderen Behörden) die betroffenen Parteien involviert sind (AL BE, ObG GL und bav).
Das ObG GL beantragt eine Differenzierung in Absatz 1 Buchstabe a zwischen den Gerichten und weiteren Behörden, während der VFZH eine noch weitergehende Differenzierung vorschlägt, nämlich Behörden, Gerichte, Amtsstellen und weitere Behörden.