Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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Mehrfaches an höheren Kosten verursacht, als das Einsparungen durch den verringerten Platzbedarf erzielt werden. Am einfachsten ist es, die Daten für das Archiv auszudrucken.

Abs. 3

ZH und SSK erachten die Anwendung des Obligationenrechts auf die Arbeitsverhältnisse als sachgerecht. LU stellt die Frage, ob geprüft wurde, ob nicht allenfalls öffentliches Recht des Bundes oder allenfalls des Sitzkantons oder des Gemeinwesens, das die Geschäftsleitung betreut, Anwendung finden soll, zumal es sich bei der Trägerschaft um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt und sehr sensible Daten bearbeitet werden. Die SP findet die Anwendung des Obligationenrechts personalpolitisch heikel. Zum einen weil die Körperschaft eine hoheitliche, staatliche Aufgabe vollzieht und zum anderen wäre es kohärent, wenn nicht nur die kantonalen Angestellten, sondern auch die Direktangestellten dem öffentlichen Personalrecht unterstehen. Die KKPKS weist darauf hin, dass unterschiedliche Anstellungsbedingungen (öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche) zu einer erheblichen Ungleichbehandlung führen können.

Abs. 4

Der bav sieht es als sehr problematisch an, wenn Angestellte der Körperschaft gleichzeitig der Justiz bzw. der Justizverwaltung angehören.

5.1.4.11 Art. 16 Austritt

Neun Kantone (AG, AR, BE, GE, NE, NW, SG, TG und ZH) sowie PJ GE, VWK ZH, KKJPD und SSK beantragen, dass bei einem Austritt eines Kantons die subsidiäre Regelung nach Artikel 4 nicht zur Anwendung gelangt. Zudem soll Absatz 2 präzisiert werden, dass die Körperschaft nicht aufgelöst wird, solange 18 Kantone weiterhin beteiligt sind. NW und KKJPD regen an, dass die subsidiäre Zuständigkeit erst zum Tragen kommt, wenn weniger als 18 Kantone der Körperschaft angehören. In diesem Fall soll auch keine Auflösung erfolgen.

Abs. 2

LU merkt an, dass Absatz 2 nicht so verstanden werden darf, dass der Austritt von mehr als einem Kanton die Auflösung bewirkt. Auch ist ein Austritt des Bundes nicht vorgesehen.

5.1.5 3. Abschnitt: Funktionen der Plattform

AI regt an, die Funktionen der Plattform um ein Modul für die Publikation von Entscheiden zu erweitern. Dadurch kann eine schweizweite einheitliche Publikation gefördert werden.

5.1.5.1 Art. 17 Adressverzeichnis

Die Piraten lehnen ein zentralisiertes Adressverzeichnis und die dazugehörige Zugriffsregelung ab. Für pEp erscheint es aus Datenschutzgründen nicht sinnvoll, alle Adressen schweizweit zu zentralisieren. Zudem sind die vorgesehenen Zugriffsrechte wenig durchdacht. BL regt an zu prüfen, ob die Benutzung der Plattform für Personen ermöglicht werden kann, ohne sich ins Adressverzeichnis einzutragen. Dies kann der Fall sein, wenn diese Personen nur in einem Verfahren mit den Behörden elektronisch kommunizieren wollen. Der bav und die DG beantragen, dass nicht dem Obligatorium unterstellte Person die Möglichkeit haben, auf einen Eintrag im Adressverzeichnis zu verzichten (Opt-Out). Dies soll gleichermassen auch für Anwältinnen und Anwälte gelten, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als dem BGFA unterstellte Personen teilnehmen. Scotoni regt an, dass die einzelnen Anwältinnen und Anwälte selbst bestimmen können, ob deren Adresse im Adressverzeichnis für alle sichtbar ist. Sodann sollen