Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht
AG, AR, BE, NW, ZH, VWK ZH und SSK beantragen, dass der Begriff «Dokument» in der Botschaft erläutert wird oder aber, dass die Vorlage «Daten wie insbesondere Dokumente und Dateien» verwendet. GR findet, der Begriff «Dokument» greift zu kurz und beantragt eine Konkretisierung; allenfalls ist der Begriff in einer Legaldefinition näher zu beschreiben (NE). Der SAV regt an, dass grundsätzlich von Dateien gesprochen werden sollte. Swimag beantragt, dass die Plattform Dateien, die einem ISO-Normformat entsprechen, akzeptiert. Auch muss die Übertragung von grossen Dateien gewährleistet sein. Die DG beantragt, dass es keinen Numerus clausus bei den Datenformaten gibt. Zumindest aber müssen «alle gängigen elektronischen Formate» zulässig sein. SNV und VBN weisen darauf hin, dass die Bestimmungen keine Beschränkungen des Dateityps vorsehen. Es ist zumindest sicherzustellen, dass die Anbringung eines elektronischen Siegels die elektronische Datei nicht verändert.
NW begrüsst die vorgeschlagene Funktionsweise der Übermittlung mit Ausstellung von Quittungen. Wobei geregelt sein sollte, dass die Quittungen menschen- und maschinenlesbar sein (TG). Der bav beantragt, dass die Anwaltschaft von jedem sie betreffenden Vorgang auf der Plattform eine geeignete Quittung erstellen lassen kann und dass die Quittungen als verkehrsfähige elektronische Beweismittel zur Verfügung gestellt werden. Die Quittungen sind vor unberechtigter Einsicht geschützt zu übermitteln. Dies gilt umso mehr, falls die Quittungen sprechende Verfahrenstitel, Namen von Parteien oder deren Vertretern oder Behörden enthalten (PrivaSphere).
Die UNIL hält es für besonders wichtig, dass die Verfahrensakten jederzeit für die Parteien über die Plattform zugänglich sind. Dies reduziert auch den Verwaltungsaufwand für die Akteneinsicht vor Ort. Ausserdem müssen im BEKJ und in den Verfahrensgesetzen strenge Garantien in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses enthalten sein und es muss verhindert werden, dass Behörden die Verwendung der Verfahrensakten über die Plattform analysieren kann.
Justitia40/HIS weist darauf hin, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Beschreibung eines technischen Vorgangs handelt und diese somit in die Ausführungsbestimmungen gehört. Sie schlägt zudem eine neutrale allgemeine Formulierung vor. Abgesehen davon beantragt sie, dass die Plattform nicht überprüft, ob von Behördenseite übertragene Dokumente mit einem Siegel versehen sind.
Abs. 2
ZG regt an, diese Bestimmung so zu ändern, dass mindestens ein geregeltes elektronisches Siegel angebracht werden muss, aber höherwertige Zertifikate wie eine qualifizierte elektronische Signatur auch akzeptiert werden. BE beantragt, dass die Plattform auf allen übermittelten Dokumenten ein geregeltes elektronisches Siegel anbringt. Dies würde Behörden von der Aufgabe befreien, ein eigenes elektronisches Siegel zu beschaffen und in ihre Systeme zu integrieren.
TC VD regt an, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die internen Prozesse so gestaltet sind, dass die Richterin oder der Richter die endgültige Fassung bestätigen muss und diese nicht nachträglich geändert werden kann.
Abs. 3
FR merkt an, dass bei den durch die Plattform angebrachten elektronischen Siegeln nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, wer das Dokument übermittelt hat. Der Kanton regt an, dass es dann Aufgabe der Quittung sei, diese Informationen bereitzustellen. Auch kann durch das automatische Anbringen eines elektronischen Siegels der Beweiswert der Datei nachhaltig verändert werden. Die AL BE beantragt deswegen, dass die ursprünglich übermittelte Datei zwingend im Original behalten werden muss. Auch können allfällige Fehler oder Änderungen am Dokument bis zum Anbringen des elektronischen Siegels nicht ausgeschlossen werden, weshalb