Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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LU weist darauf hin, dass im Fall der subsidiären Zuständigkeitsregel die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen nach Artikel 32 fragwürdig ist. Zudem ist unklar, wie das Vermögen der Körperschaft zustanden kommen soll oder wie die Haftung im Falle der subsidiären Zuständigkeit aussieht (ZH). Der bav kritisiert, dass die Ausfallhaftung des Bundes ausgeschlossen wird.
5.1.10 8. Abschnitt: Gebühren und Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen
5.1.10.1 Art. 31 Gebühren
SG merkt an, dass als praktikables Gebührenmodel eine Pauschalgebühr pro eröffnetem oder abgeschlossenem Fall zum Tragen kommen kann. Dadurch können die Kosten ebenfalls als Pauschale auf die jeweiligen Verfahrensgebühren überwälzt werden. AG merkt an, dass die Gebührenüberwälzung im Rahmen der Verfahrensgebühren die Akzeptanz und Attraktivität in der Bevölkerung mindern kann. Dieses Model wird auch von SO unterstützt. LU bemerkt einen Widerspruch zwischen den Kostenersparnissen und zusätzlichen Gebühren. Mit Bezugnahme auf Österreich würden sich die beiden mindestens die Waage halten. Sodann werden die Gerichtskosten im Rahmen der Verfahrensgebühren oft nur in einem nicht kostendeckenden Umfang an die kostenpflichtige Partie überwälzt (LU). EGov merkt an, dass die vorgeschlagene Gebührenordnung nachvollziehbar ist. Ebenfalls ist zu befürworten, die Nutzung der Plattform nicht mit zusätzlichen Gebühren zu belasten zur raschen Steigerung der Nutzung. Die SP lehnt die Überwälzung im Rahmen der Verfahrensgebühren ab. Die Einsparungspotentiale sind auszuschöpfen und auf eine Gebührenerhöhung ist daher zu verzichten.
GE und TI beantragen, dass die Übermittlung zwischen Justizbehörden unentgeltlich sein muss. LU wirft die Frage auf, wieso von berufsmässigen Vertretern nicht direkt eine Gebühr erhoben werden kann. Sie profitieren vom elektronischen Verkehr über die Plattform, während SG und SSK anmerken, dass es stossend ist, wenn Gebühren nur von Behörden und Gerichten erhoben werden, nicht jedoch von den professionellen Benutzerinnen und Benutzer. HDC und UNIL beantragen, dass die Vorlage vorsieht, dass der Zugang zur Plattform für Parteien und deren Vertretungen kostenlos ist.
AK BS, BAADER, BL AV und FlückigerSchnyder merken an, dass die Grundsätze für die Gebühren für die Parteien in allen Kantonen gleich ausgestaltet werden müsste. Auch soll der Gebührenansatz sich dabei an der Höhe der bisherigen Kosten von Eingaben richtet und diesen nicht übersteigen.
AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Rüesch, Eitel und Erhart merken an, dass die allgemeinen Verwaltungskosten und Kosten für den Betrieb der Plattform nicht auf die Benutzerinnen und Benutzer überwälzt werden dürfen; dies würde die Rechtsweggarantie in Artikel 29a BV unrechtmässig beschränken. Zudem ist der Begriff Gebühr zu klären: Handelt es sich um Prozesskosten im Zivilverfahren oder Kosten/Auslagen im Strafprozess oder handelt es sich um Drittkosten, die zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (Bär&Karrer).
Die Post merkt an, dass sich neben der Versandart «Gerichtsurkunde» oder «Einschreiben» auch noch die Verwendung der kostengünstigen Versandart «A-Post Plus» etabliert hat. Es ist denkbar, dass bei Pauschalgebühren sich für Parteien kleiner Verfahren die Übermittlungskosten insgesamt erhöhen.
Abs. 1
BL merkt an, dass die Gebührenerhebung auch durch professionelle Dritte erfolgen kann. Zudem ist zwischen Gericht und weiteren Behörden zu differenzieren (ObG GL).