Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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Abs. 2
Vierzehn Kantone (AG, AR, BE, BL, GE, LU, NE, NW, SG, TG, TI, VD, VS und ZH) sowie BGer, ObG GL, ObG UR, ObG ZG, TC VD, TC VS, PJ GE, VWK ZH, KKJPD und SSK beantragen, die Kompetenz zur Gebührenregelung der Körperschaft zu zuweisen; oder alternativ dem BGer (BGer). AG, AR, BE, BL, NW, TI, VWK ZH und KKJPD beantragen, dass ein Quorum von 18 Kantonen und dem Bund ausreichen, um die Gebühren zu ändern.
5.1.10.2 Art. 32 Aufteilung der Aufbaukosten zwischen Bund und Kantonen
NE merkt an, dass ein Verteilschlüssel im Gesetz keine Flexibilität und Anpassung zulässt. Es wäre besser die Grundsätze für die jeweiligen Beiträge festzulegen und die Körperschaft anzuweisen diese umzusetzen. Auch die Aufteilung zwischen den Kantonen ist nicht geregelt (NE, TG und ZG). Es wäre gut, die zugrundeliegenden Kriterien festzuhalten (NE) oder den Verteilschlüssel selbst im Gesetz zu regeln, zumindest aber, wer diesen Verteilschlüssel festlegt (ZG). SG kritisiert die Kostenaufteilung von 25% (Bund) und 75% (Kantone) als nicht akzeptabel. Die Kostenbeteiligung des Bundes muss mindestens 50% betragen (SG, SO und ZH). Die SSK merkt an, dass eine Kongruenz zwischen der Kostenteilung 1:3 und der Vertretung im Vorstand 2:6 anzustreben ist. Die Kostenentwicklung bei IT-Projekten ist oft schwer vorhersehbar (VD). Deshalb ist es wichtig, dass Mechanismen vorgesehen werden, die es den Kantonen ermöglichen, die Kontrolle über ihre Verpflichtungen zu behalten. Es sollte ein detailliertes und verbindliches Budget festgelegt werden. Auch ist das Verhältnis zu Artikel 31 unklar (ObG GL). PrivaSphere merkt an, wieso den Kantonen die Möglichkeit gegeben wird nicht beizutreten, wenn sie trotzdem bezahlen müssen.
5.1.11 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
5.1.11.1 Art. 33 Vollzug
BL, GE, ObG GL, TC VD und PJ GE beantragen, die Verordnungskompetenz dem BGer zuzuweisen.
5.1.11.2 Art. 35 Referendum und Inkrafttreten
13 Kantone (AG, AR, BE, BL, GE, GR, JU, NW, OW, SG, TG, TI und ZH ) sowie PJ GE, VWK ZH, KKJPD, Justitia40/HIS und SSK merken an, dass genügend Zeit für die Umsetzung eingeräumt wird, wobei je nach Ansicht zwei (AG, AR, BE, GE, GR, JU, NW, TG, ZH, KKJPD, PJ GE, Justita40/HIS, SSK und VWK ZH ) oder fünf Jahre (TI) als angemessen erscheinen. Zudem muss klargestellt werden, dass die Aktenführung erst für Akten gilt, die seit Inkrafttreten neu angelegt werden (AG, AR, BE, BL, GR, JU, NW, TG, ZH, KKJPD, Justita40/HIS, SSK und VWK ZH). Zehn Kantone (AG, AR, BE, BL, GE, GR, JU, NW, TG und ZH ) sowie PJ GE, VWK ZH, KKJPD, Justita40/HIS und SSK befürworten dazu ein stufenweises Inkrafttreten. BL regt an, die Abschnitte 2 und 3 vorzeitig in Kraft zu setzen. Ein gestaffeltes Inkrafttreten der einzelnen Verfahrensgesetze wäre auch denkbar (TI). Dagegen spricht, dass es zu einer Verwirrung kommen könnte und Fehler generiert werden (Bär&Karrer).
Das ObG GL merkt an, dass es bei grossen Informatikprojekten manchmal mehrere Monate dauert, bis alles tatsächlich reibungslos funktioniert. Deswegen soll für eine ausreichend lange Übergangsdauer die Plattform bereits zugänglich gemacht werden, bevor ein Benutzungsobligatorium besteht. Mindestens vier Jahre scheinen angemessen (ObG ZG). AK BS, BAADER und BL AV beantragen, dass eine Übergangsfrist vor Inkraftsetzung des Obligatoriums vorge-