Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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sehen wird, während welcher die Plattform mängelfrei und in voller Funktionsfähigkeit im Produktivbetrieb funktioniert hat (min. 5 Jahre). Zudem sollen Anwältinnen und Anwälte vom Obligatorium befreit werden, welche vorsehen, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten ihre Tätigkeit aufzugeben. Zudem sollen hängige Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss vom Obligatorium ausgenommen werden (ObG ZG).
OW merkt an, dass auf kantonaler Ebene auch die Möglichkeit der elektronischen Aktenführung und Kommunikation in der Verwaltung vorzusehen ist.
Das BGer merkt an, dass sich mit der allgemeinen Kompetenzfrage zwischen Judikative und Exekutive entscheidet, wer das Inkrafttreten bestimmt.
5.2 Änderung anderer Erlasse
5.2.1 VwVG
5.2.1.1 Art. 6a VwVG
FDP, GLP, AK BS, BAADER, BL AV, bav, FER, FlückigerSchnyder, SAV und SNV betrachten es als kritisch, wenn auf Bundesebene mehrere Übermittlungsplattformen betrieben werden; eine Organisation lehnt dies gar ab (VNB). Mittel- und langfristig soll das Ziel die Zusammenführung mit weiteren Bereichen des E-Government sein (GLP). Eine einheitliche und gesamtschweizerische Lösung für sämtliche Verfahren in der Schweiz wäre wünschenswert (AK BS, BAADER, BL AV, FER, FlückigerSchnyder, SAV und SNV). Im Minimum ist sicherzustellen, dass beide Plattformen verknüpft werden können (GLP).
SIX sieht ein berechtigtes Interesse an mehreren Plattformen. Um die Prüfverfahren gemäss FIDLEG erfüllen zu können, wurde ein komplettes System für die digitale Interaktion entwickelt, welches einen vollständig digitalisierten Prozess erlaubt. Das mit der Vorlage angepeilte Ziel, auch im VwVG elektronische (Justiz-)Verfahren vorzusehen, wird dadurch in keiner Weise beschnitten.
5.2.1.2 Art. 6b VwVG
AG, AR, BE, GR, JU, NW, ZH und VWK ZH beantragen, dass die gesetzliche Ausnahme von der elektronischen Aktenführung noch restriktiver formuliert werden sollte, Anstelle von «nicht eignen» soll «nicht möglich» verwendet werden. Mit dieser Formulierung kommt besser zum Ausdruck, dass ein Einscannen nicht möglich ist, weil es sich entweder um einen Gegenstand handelt (zum Beispiel: Tatwaffe) oder weil Beweisgründe das Original auf Papier erfordern (zum Beispiel: Beweisbarkeit einer Unterschriftenfälschung. Zudem muss genügend Zeit für die Einführung der Pflicht zur elektronischen Dossierführung eingeräumt werden muss; fünf Jahre erscheinen angemessen (BVGer).
JU bemängelt, dass das Format der Dokumente je nach Verfahren vom Bundesrat oder vom Bundesgericht geregelt wird. Es wäre besser, wenn dies nur durch eine Stelle festlegt wird. Zumindest aber sollte sichergestellt werden, dass die Formate kompatibel sind. Auch muss die Plattform über entsprechende Schnittstellen verfügt, damit die Aktenweitergabe darüber erfolgen kann (SIX).
Das ObG GL merkt an, dass diese Bestimmung die Digitalisierung der Bundesverwaltung einleitet. Soweit dies der Grund für die Kompetenzordnung im BEKJ ist, sollte dieses Vorhaben von der Digitalisierung der Justiz getrennt werden.