Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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5.2.1.3 Art. 11b VwVG

Abs. 1

Das BVGer regt an, dass nicht nur von «Adresse», sondern von «elektronischer Zustelladresse» gesprochen wird. Damit wäre klar, was gemeint ist, was im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüssen ist. Der SAV findet die Bestimmung redundant, da sowohl Absatz 1 wie Absatz 2 von einer «Adresse auf der Plattform» sprechen. Das BVGer gibt weiter zu bedenken, dass Unsicherheiten bestehen bei der Rücksendung von physisch eingereichten Dokumenten bei Parteien im Ausland, wenn diese nur eine Adresse auf der Plattform angegeben haben, ohne eine physische Zustelladresse zu bezeichnen. Zudem beantragt es, dass die in Artikel 39 Absatz 3 VE-BGG explizit festgehaltene Rechtsfolge, wonach Mitteilungen an Parteien, die der Auflage zur Bezeichnung einer Zustelladresse bzw. eines Zustellungsdomizils nicht nachkommen, im Bundesblatt eröffnet werden können,– zumindest für Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht – auch in Artikel 11b VE-VwVG zu verankern wäre.

Abs. 2

AG, AR, BE, GE, GR, JU, TI, ZH und VWK ZH beantragen, dass der Eintrag im Adressverzeichnis als Zustimmung für die Kommunikation über die Plattform gilt. Bei der Registrierung auf der Plattform sollen die Benutzerinnen und Benutzer auf diese Konsequenzen aufmerksam gemacht werden (AG, AR, BE, GR und ZH). Ebenfalls soll vorgesehen werden, dass die mit der Anmeldung verbundene Einwilligung widerrufen werden kann (AG, AR und BE). Die PJ GE ist gegen eine solche globale Zustimmung. Zudem soll eine in elektronischer Form eingereichte Eingabe als (konkludente) Zustimmung zum elektronischen Rechtsverkehr und Akteneinsicht gelten, wobei die Parteien diese Zustimmung auch wieder zurückziehen können (AG, AR, BE, JU, NE, NW, ZH, BVGer, VWK ZH und KKJPD).

5.2.1.4 Art. 20 Abs. 2terVwVG

BE regt an, als massgeblicher Zeitpunkt auf die Handlung des erstmaligen Abrufens abzustellen, da dies für die Rechtsunterworfenen klarer sowie besser verständlich ist. Auch ist unklar, in welchem Umfang die Zustellfiktion mit der Avisierung eines Dokuments auf der Plattform gilt (BS). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift die Zustellfiktion nur, wenn mit einer Zustellung gerechnet werden musste. Eine Zustellfiktion durch die Avisierung könnte die Attraktivität der Plattform markant schmälern, vor allem bei bloss sporadisch prozessierenden Parteien. PrivaSphere regt an, dass auch bei Nichtabruf die Verfahrensbeteiligten weiterhin auf den Inhalt der Zustellung zugreifen können. Dies erspart die Rückfrage der Säumigen und der erneuten Zustellung durch die Behörde.

5.2.1.5 Art. 21a VwVG

Die KKJPD regt an, dass im Sinne einer Übergangsbestimmung festgehalten wird, dass die Pflicht zur elektronischen Aktenführung erst für die ab Inkrafttreten des Gesetzes neu angelegten Akten gilt.

Abs. 2

Das BVGer beantragt, dass – analog der Verordnungskompetenzen des Bundesgerichts (vgl. Art. 38e VE-BGG) – auch ihm die Kompetenz zur Regelung der Formate eingeräumt wird.

Der bav befürchtet, dass diese Bestimmung zu einem Numerus clausus der via Plattform einreichbaren Dateiformate führen kann. Dies ist eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es z.B. der Staatsanwaltschaft verwehrt