Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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würde, die Original-Dateien vorzulegen. Auch im Verwaltungsverfahren, bspw. Plangenehmigungs- und Baubewilligungsverfahren, müssen Spezialformate eingereicht werden können. Es muss möglich sein, dass alle elektronischen Dateiformate übermittelt werden können (VBN). Zudem ist zudem fraglich, ob der Begriff Dokumente für elektronische Daten überhaupt Sinn macht (SAV).

Abs. 3

AG, AR, BE, GE, NW, PJ GE und KKJPD merken an, dass Buchstabe a zu offen formuliert ist. Es sollte klargestellt werden, dass diese Bestimmung restriktiv auszulegen ist. Die Ausnahme könnte etwa dann zum Tragen kommen, wenn das Übermittlungssystem für längere Zeit nicht erreichbar ist (BE). AG, AR und NW beantragen die Streichung dieses Absatzes, während GE die Notwendigkeit für Ausnahmen nicht sieht.

Abs. 4

Das BVGer regt an, die formelle Aufhebung von Absatz 4 ausdrücklich festzuhalten.

5.2.1.6 Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bisVwVG

Das BVGer regt an die Bestimmung so zu ergänzen, dass die Akteneinsicht im Ausland auch bei einer schweizerischen Auslandsvertretung erfolgen kann. Das betrifft bspw. Personen, die in einen benachbarten Drittstaat geflohen sind, dort aber keinen Wohnsitz haben.

5.2.1.7 Art. 34 Abs. 1bisVwVG

ZH regt an, für die Formate auf den Katalog archivischer Dateiformate der Koordinationsstelle für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen abzustellen. Der bav befürchtet wiederum, dass diese Regelung zu einem Numerus clausus der auf die Plattform einreichbaren Dateiformate führen kann. Es muss möglich sein, dass all elektronischen Dateiformate übermittelt werden können (VBN). Der SAV findet die Formulierung nicht stringent, da ein Verweis auf die elektronische Eröffnung fehlt. Zudem sollte «Dokumente» mit dem Begriff «Dateien» ersetzt werden. Er schlägt eine Neuformulierung vor. Das BVGer beantragt, diese Verordnungskompetenz dem BVGer zu übertragen.

5.2.1.8 Art. 47a VwVG

Das BVGer würde eine Bestimmung analog zu Artikel 38c Absatz 3 VE-BGG begrüssen. Wenn mit der Vorinstanz elektronisch obligatorisch kommuniziert wurde, dann kann beim Instanzenwechsel zum BVGer nicht mehr Abstand davon genommen werden. Ebenfalls regt es an zu prüfen, ob die Einspracheverfahren in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ebenfalls über die Plattform abzuwickeln sind, um eine umfassende Digitalisierung anzustreben.

Der SVR-ASM begrüsst das Obligatorium für die Anwältinnen und Anwälte sowie Rechtsbeistände. Richtig ist auch, dass die Benutzung der Plattform für alle weiteren Personen freiwillig bleibt. Jedoch können gemäss SAV verschiedene obligatorisch zu nutzenden Plattformen zu erheblichen Risiken für die berufsmässigen Parteivertretungen führen (vgl. Art. 6a VE-VwVG).

Abs. 1

LU regt an, die Umschreibung zu ändern. Es geht um Einreichung von Eingaben und Zustellung von Verfügungen und nicht darum, Dokumente auszutauschen.

Die SP lehnt das Obligatorium für die professionellen Parteivertretungen ab. Für sie ist die freiwillige Nutzung des elektronischen Übermittlungskanals zwingend. Zudem führt ein solches