Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 51Fedlex · Ergebnisbericht
PrivaSphere regt an, dass auch bei Nichtabruf die Verfahrensbeteiligten weiterhin auf den Inhalt der Zustellung zugreifen können. Dies erspart die Rückfrage der Säumigen und der erneuten Zustellung durch die Behörde.
5.2.6.6 Art. 87 Abs. 1 StPO
ZH und SSK begrüssen, dass Parteien im Ausland kein Zustelldomizil in der Schweiz mehr zu bezeichnen brauchen, sondern dass die Zustelladresse auf der Plattform ausreicht. BL regt an, dass die Behörde den Verfahrensbeteiligten und Rechtsbeiständen im Ausland alternativ auch einen Zugang zur Plattform einrichten kann und die Zustellungen an die Plattform vornehmen kann.
5.2.6.7 Art. 100 Abs. 3 StPO
AG, AR, BE, NW, ZH, VWK ZH, KKJPD und SSK beantragen, dass die gesetzliche Ausnahme von der elektronischen Aktenführung noch restriktiver formuliert werden sollte. Anstelle von «nicht eignen» soll «nicht möglich» verwendet werden. Mit dieser Formulierung kommt besser zum Ausdruck, dass ein Einscannen nicht möglich ist, weil es sich entweder um einen Gegenstand handelt (zum Beispiel: Tatwaffe) oder weil Beweisgründe das Original auf Papier erfordern (zum Beispiel: Beweisbarkeit einer Unterschriftenfälschung). ZH merkt an, dass Rohdaten nicht über die Plattform verfügbar gemacht werden müssen (z.B. aus Überwachungsmassnahmen), die für die Beweisführung und Justizakten nicht benötigt werden. Einsichtnahme muss stets direkt auf dem Ursprungssystem erfolgen. LU merkt an, dass mit dieser Bestimmung die Strafbehörden zur elektronischen Aktenführung verpflichtet werden. Dazu gehören Polizei und weitere Organe der Strafverfolgung. In der Botschaft sollten diese Rolle und die Konsequenzen erläutert werden.
5.2.6.8 Art. 102 Abs. 2 und 3 StPO
BE, BL, GR, GE, LU, SG, ZH, PJ GE und SSK merken an, dass die Möglichkeit eine Kopie der Akten auf Papier zu verlangen, zu offen formuliert ist. Sie sollte beschränkt werden auf Parteien, die über keinen Rechtsbeistand verfügen, der dem Obligatorium untersteht. SG und ZH schlagen vor, dass anstelle die Akten auszudrucken, diese auf einem Datenträger abgespeichert oder per elektronischem Kommunikationsmittel der berechtigten Person zur Verfügung gestellt werden können. Die SSK verspricht sich von der Akteneinsicht über die Plattform einen erheblichen Effizienzgewinn. Die Gewährung der Akteneinsicht führt nicht mehr zu einer Verzögerung der Arbeit oder einem erheblichen Kopier- und Zeitaufwand. Zudem war die Akteneinsicht resp. die Aktenrückgabe manchmal mit gewissen Qualitätsverlusten verbunden.
SG merkt an, das nach geltendem Recht anderen Behörden und den Rechtsvertreterinnen und -vertretern die Akten zugestellt werden. Mit dem Obligatorium fällt diese Bestimmung weg. Beweismittel und Aktenstücke, dies sich nicht digitalisieren lassen, können diesen Behörden und Vertretungen nicht mehr an das Domizil zugestellt werden. Dies scheint nicht praktikabel. Zudem muss bei heiklen Inhalten (verbotene pornografische Inhalte, Gewaltdarstellungen usw.) verhindert werden, dass diese an Verfahrensbeteiligte, die freiwillig über die Plattform kommunizieren, zur Verfügung gestellt werden (SG und ZH). Bei den professionellen Rechtsvertretungen können Auflagen gemacht werden (Verbot der Weitergabe; Löschen nach Abschluss).