Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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wären die Vorgaben für den elektronischen Weg geringer als bei der aktuellen Vorgehensweise.

5.2.4.18 Art. 290 Bst. f und g ZPO

TG merkt an, dass die heutige Fassung schon die Unterschriften in der Mehrzahl enthält. Bei einer Scheidungsklage braucht es nur die Unterschrift einer Person. Dieser Fehler sollte korrigiert werden.

5.2.4.19 Art. 407e ZPO

ZH und VWK ZH gehen davon aus, dass IncaMail ein System im Sinne dieser Bestimmung ist. Hingegen ersuchen TC VD und PJ GE um Klarstellung dieser Bestimmung. So besteht bereits ein System besteht, welches die «Aktenweitergabe» anhand von Zugriffsberechtigungen regelt. So gibt es nur eine einzige Akte und je nach Stand des Verfahrens hat die Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht darauf Zugriff. So werden bei einem Instanzenwechsel innerhalb des Kantons die Verfahrensakten nicht hin- und hergereicht, sondern lediglich die Berechtigungen werden geändert. Dies muss auch weiterhin möglich bleiben.

PrivaSphere schlägt eine Präzisierung der Bestimmung vor, dass die fünf Jahre erst gelten ab dem Zeitpunkt, wo die Plattform einen gleichwertigen Funktionsumfang hat wie das bestehende System.

Der VFVZ bemängelt, dass keine Übergangsfristen vorgesehen sind, die es erlauben würden, die Arbeitsplätze angemessen aufzurüsten sowie die Mitarbeitenden zu schulen.

5.2.5 Art. 7 Abs. 1bis und 2bis BZP

AG, AR, BE, GE, NW, ZG, ZH , TC VD, PJ GE, VWK ZH und KKJPD beantragen, dass der heute verwendete Begriff «auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln» (oder allenfalls nur «mit geeigneten technischen Hilfsmitteln») weiter verwendet wird statt Tonaufzeichnungen. Ebenfalls sollte die Bestimmung gemäss Artikel 78 VE-StPO angepasst werden und auf die laufende Protokollierung verzichtet werden (AG, AR, BE, NW, ZH, KKJPD und VWK ZH ).

5.2.6 StPO

5.2.6.1 Art. 76a StPO Form der Bestätigung von Protokollen

ZH begrüsst die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung bei Protokollen, wobei der Begriff Protokoll möglichst weit gefasst werden soll und alle möglichen Schriftlichkeiten im Strafverfahren umfassen soll. Der Einsatz solcher Mittel sollte auch im Verwaltungs- und Zivilverfahren geprüft werden (ZH und KKJPD). SG und SSK merken an, dass die strafprozessualen Befugnisse an Funktionen geknüpft sind, die bestimmte Personen innehaben. Es muss auch bei elektronisch ausgefertigten Entscheiden, Verfügungen oder Protokollen ersichtlich sein, bspw. in Form einer elektronischen Bestätigung, wer Ausstellerin oder Aussteller ist. Der SAV regt an, dass die Unterschrift auf Papier nur noch in einer Übergangsphase zulässig ist.