Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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das Gericht bezieht. Sie sollte auch noch auf Amtsstellen und weitere Behörden ausgeweitet werden.

bav und VBN kritisieren, dass die Anwaltschaft gezwungen wird elektronische einzureichen, während die Behörden sich aber den Weg zur Papiereingabe freihalten können. Dies widerspricht auch dem Grundsatz, dass die elektronische Akte massgebend ist (VBN). Zudem befreit diese Regelung gemäss bav die Behörden nicht davon, die auf Papier eingereichte Dokumente zu digitalisieren (vgl. Art. 28 VE-BEKJ). Befürwortet wird eine Ausnahme lediglich, wenn das Beweismittel analog vorliegt und dieses nicht ohne Verlust des Beweiswerts oder nur mit ungebührend grossem Aufwand digitalisiert werden kann (VBN).

5.2.6.15 Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO

AG, AR, BE, NW, ZH, BStGer, VWK ZH, KKJPD und SSK beantragen, die Pflicht zur elektronischen Übermittlung zu verstärken. Der SAV beantragt, einen Vorbehalt gegenüber Artikel 103c anzubringen.

5.2.6.16 Art. 199 StPO

AG, AR, BE, JU, LU, NW, TI, ZH, BStGer, VWK ZH, KKJPD und SSK merken an, dass eine von einer Zwangsmassnahme betroffene Person sich unter Umständen in Haft befindet und keine Zustellung entgegennehmen kann.

5.2.6.17 Art. 201 Abs. 2 Bst. h StPO

Der SAV regt an sicherzustellen, dass ersichtlich ist, welches Behördenmitglied authentifiziert wurde.

5.2.6.18 Art. 316 Abs. 3bisStPO

AG, AR, BE, GE, NW, VD, ZH, TC VD, PJ GE, VWK ZH, KKJPD und SSK beantragen, dass der heute verwendete Begriff «auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln» (oder allenfalls nur «mit geeigneten technischen Hilfsmitteln») weiter verwendet wird statt Tonaufzeichnungen. Ebenfalls sollte die Bestimmung gemäss Artikel 78 VE-StPO angepasst werden und auf die laufende Protokollierung verzichtet werden (AG, AR, BE, NW, ZH, VWK ZH und KKJPD). Das BGer merkt an, dass es unter dem Begriff «Tonaufzeichnungen» auch «Videoaufnahmen mit Tonaufzeichnungen» versteht. Es regt an spezielle Vorschriften zu erlassen, die sicherstellen, dass die oberen Justizbehörden rasch auf die massgeblichen Stellender der Aufzeichnungen zugreifen können. Der SAV weist darauf hin, dass die Aufzeichnung von Vergleichsgesprächen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien erfolgen dürfen.

5.2.6.19 Art. 353 Abs. 1 Bst. k StPO

GE und PJ GE regen an, die Revision zu benutzen, dass für die Unterzeichnung von Strafbefehlen zukünftig auch Faksimile-Unterschriften verwendet werden dürfen. TG beantragt, dass die Formulierung «persönlich elektronisch bestätigt» bei der elektronischen Unterzeichnung überall dort gesetzlich vorzusehen ist, wo auf Papier eine Unterschrift vorgesehen ist. Der SAV regt an sicherzustellen, dass ersichtlich ist, welches Behördenmitglied authentifiziert wurde.