Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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5.2.6.2 Art. 78 Abs. 5, 5biserster Satz, 6 erster Satz und 6bisStPO

Abs. 5bis

BE, BL, GR, LU, TG, ZH und SSK begrüssen, dass die Zulässigkeit der Tonaufzeichnungen auf das Vorverfahren ausgedehnt wird. Neun Kantone (AG, AR, GR, SO, TG, TI, VD, ZG und ZH) sowie KKJPD und SSK beantragen oder regen an (BE, BL, ZH und BStGer ), dass der heute verwendete Begriff «mit technischen Hilfsmitteln» weiter verwendet wird statt Tonaufzeichnungen. Denkbar ist auch «Ton- oder Bildaufzeichnungen» zu verwenden. BL, ZH und SSK regen an zu prüfen, ob auf die Protokollierung vollständig verzichtet werden kann. Hingegen wenden sich BE, BL, GR, TG und GVK SO gegen den vollständigen Verzicht. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass es für die effiziente Bearbeitung von Verfahren wichtig ist, dass auch aufgezeichnete Aussagen in geeigneter schriftlicher Form Eingang in die Akten finden. Das BGer merkt an, dass es unter dem Begriff «Tonaufzeichnungen» auch «Videoaufnahmen mit Tonaufzeichnungen» versteht. Es regt an spezielle Vorschriften zu erlassen, die sicherstellen, dass die oberen Justizbehörden rasch auf die massgeblichen Stellender der Aufzeichnungen zugreifen können.

Abs. 6

Die KKJPD regt an, dass die Aufzeichnung der Videokonferenz zur Regel wird. Während der SAV beantragt, dass sie zwingend aufgezeichnet werden müssen.

Abs. 6bis

AG, BE und BStGer beantragen die Streichung dieser Bestimmung.

5.2.6.3 Art. 80 Abs. 2 StPO

TG merkt an, dass auch bei Entscheiden die persönliche elektronische Bestätigung einzuführen ist, um die Unveränderbarkeit und auch die Nachvollziehbarkeit der oder des verfassungsmässigen Richterin oder Richters sicherzustellen. ZH und SSK begrüssen hingegen den Verzicht auf die Unterschrift und dass an deren Stelle die Authentifizierung an der Plattform tritt. Der SAV regt an sicherzustellen, dass ersichtlich ist, welches Behördenmitglied authentifiziert wurde.

5.2.6.4 Art. 85 Abs. 2 StPO

BE, GR, ZH und SSK regen an hervorzuheben, dass die Zustellung primär über die Plattform erfolgt. Sodann wird angemerkt, dass der Begriff «lettre signature» im französischen Text nicht mehr von der Post verwendet wird (BE, GR und SSK).

5.2.6.5 Art. 86 StPO Elektronische Zustellung

ZH und SSK erachten die Bestimmung als sachgerecht. Hingegen weist BS darauf hin, dass unklar ist, in welchem Umfang die Zustellfiktion mit der Avisierung eines Dokuments auf der Plattform gilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift die Zustellfiktion nur, wenn mit einer Zustellung gerechnet werden musste. Eine Zustellfiktion durch die Avisierung könnte die Attraktivität der Plattform markant schmälern, vor allem bei bloss sporadisch prozessierenden Parteien.

AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Rüesch, Eitel und Erhart beantragen, eine Präzisierung bezüglich der Zustellungsfrist. Diese soll nur an Werktagen vor 17:00 Uhr zu laufen beginnen.