Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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Der SAV merkt an, dass die Änderung dieser Bestimmung im Zusammenhang mit Videokonferenzen aufmerksam zu verfolgt ist.
5.2.4.14 Art. 235 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2bisZPO
Zehn Kantone (AG, AR, BE, GE, GL, LU, NE, NW, TI und ZG ) sowie PJ GE, VWK ZH und KKJPD beantragen, dass der heute verwendete Begriff «auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln» (oder allenfalls nur «mit geeigneten technischen Hilfsmitteln») weiter verwendet wird statt Tonaufzeichnungen. Ebenfalls sollte die Bestimmung gemäss Artikel 78 VE-StPO angepasst werden und auf die laufende Protokollierung verzichtet werden (AG, AR, BE, BL, LU, NE, NW, TI, GVK SO, KKJPD und VWK ZH). Das BGer merkt an, dass es unter dem Begriff «Tonaufzeichnungen» auch «Videoaufnahmen mit Tonaufzeichnungen» versteht. Es regt an spezielle Vorschriften zu erlassen, die sicherstellen, dass die oberen Justizbehörden rasch auf die massgeblichen Stellen der der Aufzeichnungen zugreifen können. Das ObG GL lehnt die Bestimmung nach Absatz 2bisab, da die Tonaufzeichnung die Bestätigung der Wahrheit und Vollständigkeit des Protokolls nicht zu ersetzen vermag.
TG weist darauf hin, dass es hierbei um die Unterschrift der protokollführenden Person geht. Es stellen sich Fragen, wie sichergestellt werden kann, dass die Unveränderbarkeit des Protokolls sichergestellt werden kann und wann die Siegelung vorzunehmen ist. Artikel 76a VE-StPO sieht vor, dass die Richtigkeit des Protokolls durch Unterschrift auf Papier oder persönlich elektronisch bestätigt werden kann. Gleiches sollte auch für die ZPO gelten.
PrivaSphere regt an, dass in diesem Fall eine die Tonaufzeichnung enthaltenes PDF erstellt und ein geregeltes elektronisches Siegel angebracht wird.
5.2.4.15 Art. 238 Bst. h ZPO
TG beantragt, dass die Formulierung «persönlich elektronisch bestätigt» bei der elektronischen Unterzeichnung überall dort gesetzlich vorzusehen ist, wo auf Papier eine Unterschrift vorgesehen ist. Das ObG SH regt an, dass bei dieser Bestimmung im Gesetz ausdrücklich festzuhalten ist, dass die formelle Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid elektronisch zu bestätigen ist.
5.2.4.16 Art. 241 Abs. 1bis ZPO
Sieben Kantone (AG, BE, GE, NE, NW, TI und ZG ) sowie PJ GE, VWK ZH und KKJPD beantragen, dass der heute verwendete Begriff «auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln» (oder allenfalls nur «mit geeigneten technischen Hilfsmitteln») weiter verwendet wird statt Tonaufzeichnungen. Ebenfalls sollte die Bestimmung gemäss Artikel 78 VE-StPO angepasst werden und auf die laufende Protokollierung verzichtet werden (AG, BE, LU, NE, NW, TI, KKJPD und VWK ZH ).
PrivaSphere regt an, dass in diesem Fall eine die Tonaufzeichnung enthaltenes PDF erstellt und ein geregeltes elektronisches Siegel angebracht wird.
5.2.4.17 Art. 285 Bst. f und g ZPO
TG merkt an, dass die Konvention von beiden Ehegatten signiert werden muss oder aber die Einreichung der mit den Unterschriften versehenen eingescannten Scheidungskonvention nur noch durch die Authentifizierung einer Partei erfolgen würde. Neu würde damit die Kopie einer Scheidungskonvention genügen, wenn sie nicht im Original auf Papier eingereicht wird. Damit