Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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Abs. 2
TG regt an zu prüfen, ob diese Bestimmung im Strafrecht, in dem grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt, Anwendung finden kann. Insbesondere auch im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 StPO. ZH und SSK regen an, dass die Länge der Frist für Nachreichung gesetzlich fixiert wird, z.B. 10 Tage. Damit können notorische Fristverlängerungen vermieden werden. Angesichts der IT-Risiken schlägt der SAV für die Fristwahrung eine eigene Formulierung vor.
Abs. 3
ZH, VWK ZH und SSK beantragen, dass die Ausnahmen noch restriktiver formuliert werden.
5.2.6.12 Art. 103d StPO Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei
AG, AR, BE, GE, TI, ZH, BGer, BStGer und ObG ZG beantragen, dass der Eintrag im Adressverzeichnis als Zustimmung für die Kommunikation über die Plattform gilt. Bei der Registrierung auf der Plattform sollen die Benutzerinnen und Benutzer auf diese Konsequenzen aufmerksam gemacht werden (AG, AR, BE, ZH und BGer). Ebenfalls soll vorgesehen werden, dass die mit der Anmeldung verbundene Einwilligung widerrufen werden kann (AG, AR und BE). Die PJ GE ist gegen eine solche globale Zustimmung. LU regt nur an zu prüfen, ob die Registrierung auf der Plattform als Zustimmung gelten soll, wobei ein Widerruf möglich sein muss. Zudem soll eine in elektronischer Form eingereichte Eingabe als (konkludente) Zustimmung zum elektronischen Rechtsverkehr und Akteneinsicht gelten, wobei die Parteien diese Zustimmung auch wieder zurückziehen können (AG, AR, BE, NW, TG, ZH, BVGer, VWK ZH und KKJPD).
BL wirft die Frage auf, ob Personen, die sich auf der Plattform registriert haben, verpflichtet sind, die Plattform regelmässig zu konsultieren. Eine Alternative wäre, dass bei freiwilliger Registrierung die Behörden sicherstellen, dass die Personen Kenntnis über ein anderer Verfahren erhalten. Ebenfalls könnte die Registrierung auch gelöscht oder sistiert werden.
5.2.6.13 Art. 103e StPO Format
VD weist darauf hin, dass eine zu starke Einschränkung der Formate das Recht auf freie Beweiswürdigung das rechtliche Gehör verletzt. Die Kompetenz zur Festlegung der Formate soll dem BGer zugewiesen werden (BL und TC VS). Zudem sollen die Vorgaben bezüglich dem Format vor Bundesgericht und den kantonalen Gerichten gleich sein (ObG GL).
Der bav befürchtet, dass diese Regelung zu einem Numerus clausus der auf die Plattform einreichbaren Dateiformate führen kann. Dies ist eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es z.B. der Staatsanwaltschaft verwehrt würde die Original-Dateien vorzulegen. Auch im Verwaltungsverfahren, bspw. Plangenehmigungs- und Baubewilligungsverfahren, müssen Spezialformate eingereicht werden können. Es muss möglich sein, dass alle elektronischen Dateiformate übermittelt werden können (VBN).
5.2.6.14 Art. 103f StPO Nachreichung von Dokumenten auf Papier
AG, AR, BE, GE, NW, PJ GE und KKJPD merken an, dass die Bestimmung zu offen formuliert ist. Es sollte klargestellt werden, dass diese Bestimmung restriktiv auszulegen ist. Die Ausnahme könnte etwa dann zum Tragen kommen, wenn das Übermittlungssystem für längere Zeit nicht erreichbar ist (BE). AG, AR, NW; ZH und KKJPD beantragen die Streichung dieser Bestimmung. GE sieht die Notwendigkeit dieser Bestimmung nicht, während BL eine Erweiterung vorschlägt. Nach Auffassung von ZH dürfen die Ausnahmen in dieser Bestimmung nur die absolute Ausnahme sein. Der SAV weist darauf hin, dass sich diese Bestimmung nur auf