Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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5.2.6.20 Art. 456b StPO
PrivaSphere schlägt eine Präzisierung der Bestimmung vor, dass die fünf Jahre erst gelten ab dem Zeitpunkt, wo die Plattform einen gleichwertigen Funktionsumfang hat wie das bestehende System.
TC VD und PJ GE ersuchen um Klarstellung dieser Bestimmung. Besteht bereits ein System, welches die «Aktenweitergabe» anhand von Zugriffsberechtigungen regelt, gibt es nur eine einzige Akte und je nach Stand des Verfahrens hat die Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht darauf Zugriff. So werden bei einem Instanzenwechsel innerhalb des Kantons die Verfahrensakten nicht hin- und hergereicht, sondern lediglich die Berechtigungen werden geändert. Dies muss auch weiterhin möglich bleiben.
5.2.7 ZeugS
5.2.7.1 Art. 2b ZeugS Führung und Weitergabe der Akten
ZH und VWK ZH beantragen, dass die gesetzliche Ausnahme von der elektronischen Aktenführung noch restriktiver formuliert werden sollte.
5.2.7.2 Art. 2c ZeugS Obligatorische elektronische Übermittlung
Abs. 2
Die SP lehnt das Obligatorium für die professionellen Parteivertretungen ab. Für sie ist die freiwillige Nutzung des elektronischen Übermittlungskanals zwingend. Zudem führt ein solches Obligatorium faktisch zu einer Überwälzung von erheblichem administrativem Aufwand (Einscannen von Beweismitteln) und es bedarf einer gewissen technischen Ausstattung. Im Falle eines Festhaltens am Obligatorium, ist eine grosszügige Übergangsregelung vorzusehen. AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Eitel und Erhart lehnen das Obligatorium zum heutigen Zeitpunkt ab. Zuerst muss sich die Plattform in der Praxis bewähren. Wie man in Deutschland mit dem «besonderen elektronischen Anwaltspostfach» gesehen hat, gibt es immer wieder Ausfälle und gravierende Sicherheitsprobleme. Weswegen eine vorsichtige Umsetzung und der Verzicht auf ein Obligatorium angezeigt ist (AK BS, BAADER, BL AV und FlückigerSchnyder).
Abs. 3
ZH und VWK ZH beantragen, dass die gesetzliche Ausnahme noch restriktiver formuliert wird.
5.2.7.3 Art. 2d ZeugS Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei
ZH und VWK ZH beantragen, dass der Eintrag im Adressverzeichnis als Zustimmung für die Kommunikation über die Plattform gilt. Bei der Registrierung auf der Plattform sollen die Benutzerinnen und Benutzer auf diese Konsequenzen aufmerksam gemacht werden. Zudem soll eine in elektronischer Form eingereichte Eingabe als (konkludente) Zustimmung zum elektronischen Rechtsverkehr und Akteneinsicht gelten, wobei die Parteien diese Zustimmung auch wieder zurückziehen können.
5.2.7.4 Art. 37 ZeugS Übergangsbestimmung
PrivaSphere schlägt eine Präzisierung der Bestimmung vor, dass die fünf Jahre erst gelten ab dem Zeitpunkt, wo die Plattform einen gleichwertigen Funktionsumfang hat wie das bestehende System.