Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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5.2.4.11 Art. 139 ZPO Elektronische Zustellung
BE regt an, als massgeblicher Zeitpunkt auf die Handlung des erstmaligen Abrufens abzustellen, da dies für die Rechtsunterworfenen klarer sowie besser verständlich ist. AK BS, BAADER BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Rüesch, Eitel und Erhart beantragen, eine Präzisierung bezüglich der Zustellungsfrist. Diese soll nur an Werktagen vor 17:00 Uhr zu laufen beginnen. Der SAV regt an, die Bestimmung neu zu formulieren. Einerseits sollte die Uhrzeit der Zustellung keine Rolle spielen, da eine Frist am letzten Tag um Mitternacht abläuft. Andererseits kann es in gewissen Situationen zu erheblichen Diskrepanzen bezüglich der Zustellung kommen. Erfolgt ein Eingang an einem Freitag um 23:30, so läuft die Frist am darauffolgenden Freitag ab. Bei einem Postversand am Freitag erfolgt der erste Zustellungsversuch hingegen am Montag und die siebentätige Abholfrist läuft am folgenden Montag ab.
PrivaSphere regt an, dass auch bei Nichtabruf die Verfahrensbeteiligten weiterhin auf den Inhalt der Zustellung zugreifen können. Dies erspart die Rückfrage der Säumigen und der erneuten Zustellung durch die Behörde.
5.2.4.12 Art. 176 Abs. 2 und 3 ZPO
Vierzehn Kantone (AG, AR, BE, GE, GL, LU, NE, NW, SO, TG, TI, VD, ZG und ZH ) sowie TC VD, GVK SO, PJ GE, VWK ZH und KKJPD beantragen oder regen an (BL, BS, ObG SH, DB LU und privatim), dass der heute verwendete Begriff «auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln» (oder allenfalls nur «mit geeigneten technischen Hilfsmitteln») weiter verwendet wird statt Tonaufzeichnungen. Ebenfalls sollte die Bestimmung gemäss Artikel 78 VE-StPO angepasst werden und auf die laufende Protokollierung verzichtet werden (AG, AR, BE, BL, LU, NE, NW, TI, ZH, GVK SO, KKJPD und VWK ZH ). Das BGer merkt an, dass es unter dem Begriff «Tonaufzeichnungen» auch «Videoaufnahmen mit Tonaufzeichnungen» versteht. Es regt an spezielle Vorschriften zu erlassen, die sicherstellen, dass die oberen Justizbehörden rasch auf die massgeblichen Stellen der der Aufzeichnungen zugreifen können.
Der SAV merkt an, dass die Änderung dieser Bestimmung im Zusammenhang mit Videokonferenzen aufmerksam zu verfolgt ist.
5.2.4.13 Art. 208 Abs. 1bisZPO
Zehn Kantone (AG, AR, BE, GE, GL, LU, NE, NW, TI und ZG ) sowie PJ GE, VWK ZH und KKJPD beantragen, dass der heute verwendete Begriff «auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln» (oder allenfalls nur «mit geeigneten technischen Hilfsmitteln») weiter verwendet wird statt Tonaufzeichnungen. Ebenfalls sollte die Bestimmung gemäss Artikel 78 VE-StPO angepasst und auf die laufende Protokollierung verzichtet werden (AG, AR, BE, BL, LU, NE, NW, TI, GVK SO, KKJPD und VWK ZH). Das BGer merkt an, dass es unter dem Begriff «Tonaufzeichnungen» auch «Videoaufnahmen mit Tonaufzeichnungen» versteht. Es regt an spezielle Vorschriften zu erlassen, die sicherstellen, dass die oberen Justizbehörden rasch auf die massgeblichen Stellender der Aufzeichnungen zugreifen können.
Es bestehen Bedenken, ob die mündliche Zustimmung auf Tonband einen schriftlichen Vergleich ersetzen und ihr das gleiche Beweismass wie einem schriftlich unterzeichneten Vergleich zukommen kann (KGer SG und ObG SH). Anstelle einer solchen mündlichen Bestätigung könnte die Möglichkeit einer persönlichen elektronischen Bestätigung der Parteien eingeführt werden, wie dies in Artikel 76a VE-StPO vorgeschlagen ist (ObG SH).
PrivaSphere regt an, dass in diesem Fall eine die Tonaufzeichnung enthaltenes PDF erstellt und ein geregeltes elektronisches Siegel angebracht wird.