Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 52Fedlex · Ergebnisbericht
5.2.6.9 Art 103 StPO
BL, GR, ZH und SSK merken an, dass nicht nur Originaldokumente, sondern auch weitere Originaldaten von der Aufbewahrungspflicht ausgenommen sein können. Zudem muss auch über das Schicksal von Rohdaten entschieden werden, die nicht Teil der Verfahrensakte geworden sind (BL, GR, LU, ZH und SSK).
5.2.6.10 Art. 103b StPO Weitergabe der Akten
ZH begrüsst die Bestimmung. Damit wird das Kernziel verstärkt. Für LU führt die Aktenweitergabe im Fall eines Instanzenzugs oder Aktenedition zu einer Duplizierung der Akten und damit zu einem unnötigen Datenverkehr. Sinnvoll wäre es, die Aktenweitergabe unabhängig von der Plattform vorzusehen und auch mittels digitalen Zugriffsrechten die Akten zugänglich zu machen. VD und TC VD regen an klarzustellen, dass die Pflicht zur elektronischen Aktenweitergabe über die Plattform nur die Gerichte betrifft, nicht aber die Verwaltungsbehörden, während der SAV anregt, die Bestimmung so zu präzisieren, dass die Weitergabe zwischen den einzelnen Amtsstellen gemeint ist.
5.2.6.11 Art. 103c StPO Obligatorische elektronische Übermittlung
Abs. 1
SVR-ASM begrüsst das Obligatorium die Anwältinnen und Anwälte sowie Rechtsbeistände. Richtig ist auch, dass die Benutzung der Plattform für alle weiteren Personen freiwillig bleibt. Für SO ist es sinnvoll, dass nicht berufsmässige vertretene Personen vom Obligatorium befreit sind. LU regt an, dass auch weitere Behörden von den Verfahrungsbestimmungen betroffen sind. Dies sollte in der Botschaft klargestellt werden. Hingegen beantragt SO eine Einschränkung der Bestimmung. Behörden, die selten mit Strafprozessen zu tun haben, sollen vom Obligatorium ausgenommen sein. VD und TC VD regen an klarzustellen, dass die Pflicht zur elektronischen Kommunikation über die Plattform nur die Gerichte betrifft, nicht aber die Verwaltungsbehörden. Zudem ist unklar, welche Behörden unter diese Bestimmung fallen (ObG GL).
Die SP lehnt das Obligatorium für die professionellen Parteivertretungen ab. Für sie ist die freiwillige Nutzung des elektronischen Übermittlungskanals zwingend. Zudem führt ein solches Obligatorium faktisch zu einer Überwälzung von erheblichem administrativem Aufwand (Einscannen von Beweismitteln) und es bedarf einer gewissen technischen Ausstattung. Im Falle eines Festhaltens am Obligatorium, ist eine grosszügige Übergangsregelung vorzusehen. Da auch Notare unter das Obligatorium fallen könne, wird es vom VBN abgelehnt. AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp , Eitel und Erhart lehnen das Obligatorium zum heutigen Zeitpunkt ab. Zuerst muss sich die Plattform in der Praxis bewähren. Wie man in Deutschland mit dem «besonderen elektronischen Anwaltspostfach» gesehen hat, gibt es immer wieder Ausfälle und gravierende Sicherheitsprobleme. Weswegen eine vorsichtige Umsetzung und der Verzicht auf ein Obligatorium angezeigt ist (AK BS, BAADER, BL AV und FlückigerSchnyder ).
Der bav wirft die Frage auf, ob es wirtschaftsverfassungsrechtlich zulässig ist, dass die Anwaltschaft elektronische kommunizieren muss, während das bei nicht-anwaltlich vertretenen Parteien nicht der Fall ist. Dadurch werden im Verwaltungsrecht – und teilweise auch im Zivilrecht – Beratungsunternehmen und LegalTech-Plattformen gegenüber den forensisch tätigen Anwältinnen und Anwälte privilegiert.