Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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5.2.8.6 Art. 48a OHG Übergangsbestimmungen zur Änderung vom...
PrivaSphere schlägt eine Präzisierung der Bestimmung vor, dass die fünf Jahre erst gelten ab dem Zeitpunkt, wo die Plattform einen gleichwertigen Funktionsumfang hat wie das bestehende System.
5.2.9 VStrR
5.2.9.1 Art. 31b VStR Führung und Weitergabe der Akten
Die VWK ZH beantragt, dass die gesetzliche Ausnahme von der elektronischen Aktenführung noch restriktiver formuliert werden sollte.
5.2.9.2 Art. 31c VStR Obligatorische elektronische Übermittlung
Abs. 2
Die SP lehnt das Obligatorium für die professionellen Parteivertretungen ab. Für sie ist die freiwillige Nutzung des elektronischen Übermittlungskanals zwingend. Zudem führt ein solches Obligatorium faktisch zu einer Überwälzung von erheblichem administrativem Aufwand (Einscannen von Beweismitteln) und es bedarf einer gewissen technischen Ausstattung. Im Falle eines Festhaltens am Obligatorium, ist eine grosszügige Übergangsregelung vorzusehen. AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp , Eitel und Erhart lehnen das Obligatorium zum heutigen Zeitpunkt ab. Zuerst muss sich die Plattform in der Praxis bewähren. Wie man in Deutschland mit dem «besonderen elektronischen Anwaltspostfach» gesehen hat, gibt es immer wieder Ausfälle und gravierende Sicherheitsprobleme. Weswegen eine vorsichtige Umsetzung und der Verzicht auf ein Obligatorium angezeigt ist (AK BS, BAADER, BL AV und FlückigerSchnyder).
Abs. 3
ZH und VWK ZH beantragen, dass die gesetzliche Ausnahme noch restriktiver formuliert wird.
5.2.9.3 Art. 31d VStR Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei
ZH und VWK ZH beantragen, dass der Eintrag im Adressverzeichnis als Zustimmung für die Kommunikation über die Plattform gilt. Bei der Registrierung auf der Plattform sollen die Benutzerinnen und Benutzer auf diese Konsequenzen aufmerksam gemacht werden. Zudem soll eine in elektronischer Form eingereichte Eingabe als (konkludente) Zustimmung zum elektronischen Rechtsverkehr und Akteneinsicht gelten, wobei die Parteien diese Zustimmung auch wieder zurückziehen können.
5.2.9.4 Art. 31e VStR Format
Das ObG GL beantragt, die Kompetenz zur Regelung des Formats dem BGer zu übertragen.
5.2.9.5 Art. 106 Abs. 3 VStR
PrivaSphere schlägt eine Präzisierung der Bestimmung vor, dass die fünf Jahre erst gelten ab dem Zeitpunkt, wo die Plattform einen gleichwertigen Funktionsumfang hat wie das bestehende System.