Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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5.2.8 OHG

5.2.8.1 Art. 8a OHG Anwendbare Bestimmungen

SO lehnt ab, dass die Opferhilfe auch unter das Obligatorium fällt. Im erläuternden Bericht lässt sich keine Aussage dazu finden, weshalb die Opferhilfe auch dem Obligatorium unterworfen werden soll, zumal die Verfahren der Opferhilfe sollen einfach und rasch abgewickelt werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 OHG). VD findet es bedenklich, dass der Bund in Erwägung zu ziehen scheint, die Freiheit der Kantone zur Regelung des Verwaltungsverfahrens in den ihnen übertragenen Vollzugsaufgaben zu beschneiden. Die durch die Verfassung garantierten Kompetenzen der Kantone müssen gewährleistet sein.

5.2.8.2 Art. 8b OHG Führung und Weitergabe der Akten

ZH und VWK ZH beantragen, dass die gesetzliche Ausnahme von der elektronischen Aktenführung noch restriktiver formuliert werden sollte.

5.2.8.3 Art. 8c OHG Obligatorische elektronische Übermittlung

Abs. 2

Die SP lehnt das Obligatorium für die professionellen Parteivertretungen ab. Für sie ist die freiwillige Nutzung des elektronischen Übermittlungskanals zwingend. Zudem führt ein solches Obligatorium faktisch zu einer Überwälzung von erheblichem administrativem Aufwand (Einscannen von Beweismitteln) und es bedarf einer gewissen technischen Ausstattung. Im Falle eines Festhaltens am Obligatorium, ist eine grosszügige Übergangsregelung vorzusehen. AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp , Eitel und Erhart lehnen das Obligatorium zum heutigen Zeitpunkt ab. Zuerst muss sich die Plattform in der Praxis bewähren. Wie man in Deutschland mit dem «besonderen elektronischen Anwaltspostfach» gesehen hat, gibt es immer wieder Ausfälle und gravierende Sicherheitsprobleme. Weswegen eine vorsichtige Umsetzung und der Verzicht auf ein Obligatorium angezeigt ist (AK BS, BAADER, BL AV und FlückigerSchnyder).

Abs. 3

ZH und VWK ZH beantragen, dass die gesetzliche Ausnahme noch restriktiver formuliert wird.

5.2.8.4 Art. 8d OHG Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

ZH und VWK ZH beantragen, dass der Eintrag im Adressverzeichnis als Zustimmung für die Kommunikation über die Plattform gilt. Bei der Registrierung auf der Plattform sollen die Benutzerinnen und Benutzer auf diese Konsequenzen aufmerksam gemacht werden. Zudem soll eine in elektronischer Form eingereichte Eingabe als (konkludente) Zustimmung zum elektronischen Rechtsverkehr und Akteneinsicht gelten, wobei die Parteien diese Zustimmung auch wieder zurückziehen können (TG, ZH und VWK ZH).

5.2.8.5 Art. 8e OHG Format

Das ObG GL beantragt, die Kompetenz zur Regelung des Formats dem BGer zu übertragen.