Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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5.2.10 MStP

5.2.10.1 Art. 37b MStP Führung und Weitergabe der Akten

ZH und VWK ZH beantragen, dass die gesetzliche Ausnahme von der elektronischen Aktenführung noch restriktiver formuliert werden sollte.

5.2.10.2 Art. 37c MStP Obligatorische elektronische Übermittlung

Abs. 2

Die SP lehnt das Obligatorium für die professionellen Parteivertretungen ab. Für sie ist die freiwillige Nutzung des elektronischen Übermittlungskanals zwingend. Zudem führt ein solches Obligatorium faktisch zu einer Überwälzung von erheblichem administrativem Aufwand (Einscannen von Beweismitteln) und es bedarf einer gewissen technischen Ausstattung. Im Falle eines Festhaltens am Obligatorium, ist eine grosszügige Übergangsregelung vorzusehen. AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp , Eitel und Erhart lehnen das Obligatorium zum heutigen Zeitpunkt ab. Zuerst muss sich die Plattform in der Praxis bewähren. Wie man in Deutschland mit dem «besonderen elektronischen Anwaltspostfach» gesehen hat, gibt es immer wieder Ausfälle und gravierende Sicherheitsprobleme. Weswegen eine vorsichtige Umsetzung und der Verzicht auf ein Obligatorium angezeigt ist (AK BS, BAADER, BL AV und FlückigerSchnyder).

Abs. 3

ZH und VWK ZH beantragen, dass die gesetzliche Ausnahme noch restriktiver formuliert wird.

5.2.10.3 Art. 37d MStP Elektronische Kommunikation auf Verlangen der Partei

ZH und VWK ZH beantragen, dass der Eintrag im Adressverzeichnis als Zustimmung für die Kommunikation über die Plattform gilt. Bei der Registrierung auf der Plattform sollen die Benutzerinnen und Benutzer auf diese Konsequenzen aufmerksam gemacht werden. Zudem soll eine in elektronischer Form eingereichte Eingabe als (konkludente) Zustimmung zum elektronischen Rechtsverkehr und Akteneinsicht gelten, wobei die Parteien diese Zustimmung auch wieder zurückziehen können.

5.2.10.4 Art. 37e MStP Format

VD und SP weisen darauf hin, dass eine zu starke Einschränkung der Formate das Recht auf freie Beweiswürdigung das rechtliche Gehör verletzt. Zudem kann der Beweiswert stark verringert werden, wenn das Format einer Computerdatei geändert werden muss.

5.2.10.5 Art. 38 Abs. 1bisund 2bisMStP

ZH und VWK ZH beantragen, dass die Bestimmungen des Militärstrafprozesses möglichst den vorgeschlagenen Bestimmungen der StPO angepasst werden.

5.2.10.6 Art. 39 Abs. 1bisund 3 MStP

ZH beantragt, dass die Bestimmungen des Militärstrafprozesses möglichst den vorgeschlagenen Bestimmungen der StPO angepasst werden.