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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten
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3 Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat. Pauschaltarife bleiben vorbehalten.
4 Der Leistungserbringer stellt der versicherten Person eine Kopie der Rechnung zu. Diese kann in Papierform oder elektronisch versandt werden.
Art. 79quaterRechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
1 Im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups) muss der Leistungserbringer die Datensätze mit den administrativen und medizinischen Angaben nach Artikel 79termit einer einmaligen Identifikationsnummer versehen. Die Datensätze müssen der gesamtschweizerisch einheitlichen Struktur entsprechen, wie sie das EDI gemäss Artikel 59a Absatz 1 KVV festlegt.
2 Diagnosen und Prozeduren nach Artikel 79ter Absatz 1 sind entsprechend den Klassifikationen für die medizinische Statistik der Krankenhäuser nach Ziffer 62 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 zu codieren.
3 Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und den medizinischen Angaben nach Artikel 79ter Absatz 1 gleichzeitig mit der Rechnung an die Invalidenversicherung weiter.
4 Die IV-Stelle bestimmt, für welche Rechnungen eine weitere Prüfung benötigt wird.
Art. 79quinquiesRechnungsstellung im ambulanten Bereich und im Bereich
medizinische Rehabilitation
Für den ambulanten Bereich und den Bereich medizinische Rehabilitation ist Artikel 59abis KVV anwendbar.
Art. 79sexiesRechnungsstellung bei Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung
auf die berufliche Eingliederung und bei Massnahmen beruflicher Art
1 Die Leistungserbringer von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung nach den Artikeln 14a–18 IVG und Artikel 43 ATSG haben in ihren Rechnungen alle administrativen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27ter Absatz 1 IVG notwendig sind.
2 Die Leistungserbringer stellen der versicherten Person die Kopie der Rechnung zu. Diese kann in Papierform oder elektronisch versandt werden.
Art. 88terMeldungen an die Krankenversicherer nach KVAG
Die zuständigen IV-Stellen haben Personen, die bei einem Krankenversicherer nach KVAG versichert sind und Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung erheben, den betreffenden Krankenversicherern nach KVAG zu melden.