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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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e. dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 201414 (Krankenversicherer nach KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;

g. der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt, wenn Wiedereingliederungsmassnahmen verfügt werden;

h. den Durchführungsstellen, wenn Wiedereingliederungsmassnahmen verfügt werden.

Art. 76 Abs. 1 Bst. f

1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:

f. Aufgehoben

Art. 78 Abs. 3

3Aufgehoben

Art. 79 Abs. 5

5 Das BSV erlässt Richtlinien über die Rechnungsstellung gemäss Artikel 27ter IVG, die Übermittlung, die Prüfung und die Bezahlung der Rechnungen.

Einfügen von Art. 79ter bis 79sexies vor dem Gliederungstitel des II. Abschnitts

Art. 79terAllgemeine Rechnungsstellung bei medizinischen Massnahmen

1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen alle administrativen und medizinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27ter Absatz 1 IVG notwendig sind. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:

a. Kalendarium der Behandlungen beziehungsweise der erbrachten Leistungen;

b. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht, und die zugehörigen Tarifziffern;

c. Diagnosen und Prozeduren, die zur Berechnung des anwendbaren Tarifs notwendig sind;

d. Nummer und Datum der Verfügung oder Mitteilung;

e. Versichertennummer nach AHVG15;

f. bei stationärer Behandlung: die auf den Kanton und die Invalidenversicherung entfallenden Anteile.

2 Der Leistungserbringer muss für die von der Invalidenversicherung übernommenen Leistungen und die anderen Leistungen zwei getrennte Rechnungen erstellen.

14 SR 832.12

15 SR 831.10