Vorlage

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage

Art. 88quaterZustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht

der Krankenversicherer nach KVAG

1 Hat ein Krankenversicherer nach KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für einen ihr gemeldeten Versicherten Kostengutsprache oder Zahlung geleistet habe, so ist dem Krankenversicherer nach KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen.

Gliederungstitel vor Art. 88sexies

Sechster Abschnitt a: Das Verhältnis zur Unfallversicherung in Bezug auf Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG

Einfügen von Art. 88sexies bis 88octies vor dem Gliederungstitel des siebenten Abschnitts

Art. 88sexiesGrundsatz der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a

Absatz 1 Buchstabe c UVG

Für die Einzelheiten und das Verfahren der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG gilt die Gesetzgebung über die Unfallversicherung.

Art. 88septiesLohnsumme

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle meldet der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) die provisorische und effektive Lohnsumme als Grundlage, auf der die Prämienberechnung der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG16 beruht.

2 Die Zentrale Ausgleichsstelle weist die Lohnsumme pro IV-Stelle einzeln aus.

Art. 88octiesVergütung der Prämie

1 Die Suva unterbreitet ihre Rechnung nach Artikel 115a der Verordnung vom 20. Dezember 198217 über die Unfallversicherung dem BSV zur Genehmigung.

2 Nach deren Genehmigung vergütet die Zentrale Ausgleichsstelle die Prämie der Suva.

Art. 89ter Abs. 1

1 Die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte (Art. 27quinquies IVG) sind dem BSV zu eröffnen.

16SR 832.20

17 SR 832.202