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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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Art. 90 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 2bis

2Letzter Satz aufgehoben

2bisDie Reisekosten werden nicht vergütet, wenn die versicherte Person mit einer der folgenden Eingliederungsmassnahmen unterstützt wird:

a. Personalverleih (Art. 18abis IVG);

b. Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG);

c. Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).

Art. 91 Abs. 1

1 Erleidet eine versicherte Person infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall an Tagen, an welchen sie keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat, so richtet die Invalidenversicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach UVG18 aus.

Art. 96bisMindestanforderungen an Vereinbarungen mit den kantonalen In-

stanzen

1 Die IV-Stellen und die kantonalen Durchführungsstellen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe d IVG legen in den Vereinbarungen nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter IVG mindestens die Leistungen, die Zielgruppe, die Zuständigkeiten und die Überprüfung der Vereinbarungsinhalte fest. Sie überprüfen die Einhaltung der Vereinbarung und die Erbringung der Leistungen gegenseitig.

2 Das BSV präzisiert die Mindestanforderungen und evaluiert die Umsetzung von Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter IVG. Die IV-Stellen sind verpflichtet, dem BSV und den Revisionsstellen jederzeit über die Verwendung der Beiträge Auskunft zu erteilen und Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

Art. 96terBeitrag an die kantonale Koordinationsstelle

1 Die kantonale Koordinationsstelle erhält Beiträge insbesondere für:

a. die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle;

b. die Früherfassung und die Begleitung von jungen Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

2 Das BSV legt die Beiträge pro IV-Stelle in Abhängigkeit des Anteils der 13–25- Jährigen an der ständigen kantonalen Wohnbevölkerung fest und aktualisiert den Verteilschlüssel im Abstand von drei Jahren.

3 Die IV-Stellen können für die Mitfinanzierung nach Artikel 68bis Absatz 1bis IVG beim BSV Beiträge zwischen 0,25 bis 2 Vollzeitäquivalente beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

18 SR 832.20