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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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a. Der betroffene Kanton weist den Anteil 13–25-Jähriger an der ständigen Wohnbevölkerung auf, der für den gewählten Beitrag erforderlich ist;

b. Die von der IV finanzierten Vollzeitäquivalente betragen nicht mehr als ein Drittel der von der kantonalen Instanz finanzierten Stellenprozente.

Art. 96quaterKantonale Brückenangebote

1 Als Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Artikel 68bis Absatz 1ter IVG gelten kantonale Brückenangebote, die im Rahmen von Artikel 12 Berufsbildungsgesetz19 durchgeführt werden und eine zusätzliche Leistung für eine bei der IV angemeldete, gesundheitlich beeinträchtigte Person vor vollendetem 25. Altersjahr anbieten.

2 Sofern eine Vereinbarung nach Artikel 96bis vorliegt, kann sich die IV-Stelle zu höchstens einem Drittel an den Kosten der kantonalen Vorbereitungsmassnahme nach Absatz 1 beteiligen.

3 Die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Artikel 68bis Absatz 1ter IVG finden nach der obligatorischen Schulzeit und primär in den Regelstrukturen der Berufsbildung statt. Sie dauern in Anlehnung an Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 19. November 200320 über die Berufsbildung maximal ein Jahr.

Einfügen von Art. 98bis-98quater vor dem Gliederungstitel des achten Abschnitts

Art. 98bisEinsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG

Als Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG gelten einzig Betriebe des ersten Arbeitsmarktes. Anstalten oder Werkstätte nach Artikel 27 IVG sind ausgeschlossen.

Art. 98terZusammenarbeitsvereinbarung: Zuständigkeit und Verfahren

1 Das EDI ist zuständig für den Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den Dachverbänden der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 68sexies IVG.

2 Als Dachverbände der Arbeitswelt gelten nur die Dachverbände, die gesamtschweizerisch oder sprachregional tätig sind.

3 Die Dachverbände der Arbeitswelt stellen dem BSV Antrag auf eine Zusammenarbeitsvereinbarung. Das BSV stellt dafür ein Formular zur Verfügung.

4 Bevor das EDI eine Zusammenarbeitsvereinbarung abschliesst, hört es die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an.

19SR 412.10

20 SR 412.101