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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten
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Anhang (Ziff. III)
Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 9. Dezember 198523 über Geburtsgebrechen wird aufgehoben.
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 11. September 200224 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Gliederungstitel nach Art. 7i
2a. Abschnitt: Gutachten
Art. 7j Einigungsversuch
1 Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Artikel 44 Absatz 2 ATSG ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstandgründe zu prüfen. Liegt ein solcher vor, ist ein Einigungsversuch durchzuführen.
2 Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu dokumentieren.
3 Bei der Vergabe eines Auftrages für ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip ist kein Einigungsversuch durchzuführen.
Art. 7k Tonaufnahme des Interviews
1 Der Versicherungsträger hat die versicherte Person mit der Ankündigung der Begutachtung darüber zu informieren, dass sie auf die Tonaufnahme nach Artikel 44 Absatz 6 ATSG verzichten kann.
2 Verzichtet die versicherte Person auf die Tonaufnahme, so hat sie dies vor der Begutachtung zuhanden des Versicherungsträgers schriftlich zu bestätigen. Dieser leitet den Verzicht vor der Begutachtung an die Sachverständige oder den Sachverständigen weiter. Der Verzicht kann auch unmittelbar vor oder nach dem Interview bei der oder dem Sachverständigen erfolgen. In diesem Fall leitet die oder der Sachverständige den schriftlich bestätigten Verzicht an den Versicherungsträger weiter.
23 AS 1986 46.
24 SR 830.11