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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten
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II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
a. Taggelder
Der tatsächliche Beginn der Massnahme ist für die Bestimmung des Tagesgeldanspruchs massgebend.
b. Bemessung Invaliditätsgrad
Wurde einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, eine IV-Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom (Beschlussdatum der neuen IVV) zugesprochen und hat sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet, so ist der IV-Rentenanspruch innerhalb eines Jahres nach den neuen Bestimmungen zu revidieren.
c. Rentensystem
Sind für einen Ehegatten die Übergangsbestimmungen Buchstaben b und c der Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG anwendbar, so richtet sich die Kürzung der beiden IV-Renten des Ehepaars nach Artikel 37 Absatz 1bis IVG in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 nach dem Anspruch des Ehegatten, der die IV-Rente mit dem höheren prozentualen Anteil einer ganzen IV-Rente aufweist.
d. Revision der Höhe des Assistenzbeitrags für den Nachtdienst
Die Höhe der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom (Beschlussdatum der neuen IVV) bestehenden Ansprüche auf einen Assistenzbeitrag für den Nachtdienst wird an die Änderungen angepasst. Die Anpassung der Höhe des Assistenzbeitrags für den Nachtdienst entfaltet ihre Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung.
e. Bestehende Vereinbarungen zur Vergütung von Arzneimitteln durch die Invalidenversicherung
Bestehende Vereinbarungen zwischen dem BSV und der Zulassungsinhaberin, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom (Beschlussdatum der neuen IVV) abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Aufnahme des Arzneimittels in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste anwendbar.
f. Anwendbares Recht für Verträge nach Art. 74 IVG
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 1. Januar 2022 laufende Verträge gelten bis zu Vertragsende weiterhin die bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung.