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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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3 Die Tonaufnahme ist von der oder dem Sachverständigen nach den technischen Vorgaben des Versicherungsträgers zu erstellen und in gesicherter elektronischer Form zusammen mit dem Gutachten zu übermitteln.

4 Der Beginn und das Ende des Interviews sind sowohl von der versicherten Person wie auch von der oder dem Sachverständigen mündlich unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit am Anfang und am Ende der Tonaufnahme zu bestätigen.

5 Die oder der Sachverständige hat im Anschluss an das Interview zu prüfen, ob die Tonaufnahme vollständig ist und technisch korrekt wiedergegeben werden kann.

6 Die Tonaufnahme ist integraler Bestandteil des Gutachtens. Sie darf nur im Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG), während der Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) sowie im Rechtspflegeverfahren (Art 56 und 62 ATSG) abgehört werden. Dies gilt auch für das Vorbescheidverfahren nach Artikel 57a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195925 über die Invalidenversicherung.

Art. 7l Anforderungen an Sachverständige und Gutachterstellen

1 Medizinische Sachverständige können Gutachten nach Artikel 44 Absatz 1 ATSG erstellen, wenn sie:

a. über einen Facharzttitel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 200726 sowie den entsprechenden Fortbildungsdiplomen für das im Gutachten vorgesehene Fachgebiet verfügen;

b. im Register nach Artikel 51 Absatz 1 des Medizininalberufegesetzes vom 23. Juni 200627 als Fachärztin oder Facharzt eingetragen sind;

c. eine gültige Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 34 des Medizinalberufegesetzes besitzen; und

d. über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung in einer Arztpraxis oder in leitender spitalärztlicher Stellung verfügen.

2 Fachärztinnen und Fachärzte der allgemeinen inneren Medizin, der Psychiatrie, der Neurologie, der Rheumatologie sowie der Orthopädie oder der orthopädischen Chirurgie müssen über das Zertifikat der Swiss Insurance Medicine (SIM) verfügen.

3 Neuropsychologische Sachverständige müssen die Anforderungen nach Artikel 50b der Verordnung vom 27. Juni 199528 über die Krankenversicherung (KVV) erfüllen.

4 Sachverständige und Gutachterstellen haben den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen auf Anfrage Unterlagen zuzustellen, die notwendig sind für eine Prüfung der fachlichen Anforderungen und der Qualitätsvorgaben.

25SR 831.20

26 SR 811.112.0

27SR 811.11

28 SR 832.102