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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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1bis Die erbrachten Leistungen müssen zweckmässig und wirtschaftlich, zeitgemäss und zielgerichtet sein.

Art. 108terVoraussetzungen

1 Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für die Leistungen nach den Artikeln 108 und 108bis nachgewiesen ist.

2 Die Organisationen sorgen für die statistische Erfassung der Leistungen und deren Empfängerinnen und Empfänger. Ihre Rechnung widerspiegelt die tatsächlichen Verhältnisse.

3 Die Organisationen stellen die Qualität der Leistungserbringung sicher. Sie richten zudem ihre Leistungen periodisch auf den Bedarf ihrer Zielgruppe aus.

4 Das BSV regelt die Einzelheiten.

Art. 108quaterHöchstbetrag

1 Der Höchstbetrag zur Ausrichtung von Finanzhilfen an Organisationen der privaten Invalidenhilfe beläuft sich für die Vertragsperiode 2024–2027 auf 544 Millionen Franken.

2 Der Höchstbetrag für die folgenden Vertragsperioden wird jeweils basierend auf dem Höchstbetrag der vorangehenden Vertragsperiode an die Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

3 Das BSV nimmt diese Anpassung auf der Basis des dem Vorjahr vorangehenden Dezembers vor.

Art. 108quinquiesBerechnung der Finanzhilfen

1 97 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 108quater stehen zur Verfügung für:

a. bestehende Leistungen nach Artikel 108sexies;

b. Projekte nach Artikel 108septies, die aus der vorangehenden Vertragsperiode in die bestehenden Leistungen überführt werden.

2 Übersteigen die eingereichten Gesuche den Betrag nach Absatz 1, so werden die beantragten Finanzhilfen prozentual bis zu diesem Betrag gekürzt. Von der Kürzung ausgenommen sind Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b.

3 Wird der Betrag nach Absatz 1 nicht vollständig ausgeschöpft, so verfällt der nicht ausgeschöpfte Betrag.

4 3 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 108quater stehen für Projekte nach Artikel 108septies zur Verfügung. Ist am Ende einer Vertragsperiode der Betrag nicht vollständig ausgeschöpft, so verfällt der nicht ausgeschöpfte Betrag. Im Übrigen gilt Artikel 108septies.

Art. 108sexiesBestehende Leistungen

Bestehende Leistungen sind: