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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten
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a. Leistungen nach Artikel 108bis aus der vorhergehenden Vertragsperiode, die nicht ersetzt worden sind;
b. Projekte nach Artikel 108septies aus der vorhergehenden Vertragsperiode, die gestützt auf die Evaluation:
1. neu als eine Leistung anerkannt werden, oder
2. eine bestehende Leistung weiterentwickeln und ersetzen.
Art. 108septiesProjekte
1 Projekte werden nur mit Finanzhilfen unterstützt, wenn sie die Entwicklung von neuen oder die Weiterentwicklung von bestehenden Leistungen fördern.
2 Das BSV legt eine Prioritätenordnung fest und regelt:
a. die Ziele und Voraussetzungen zur Vergabe der Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 108quinquies;
b. die Evaluation der Projekte und die Voraussetzungen:
1. zur Anerkennung von neuen Leistungen in der nächsten Vertragsperiode,
2. um eine bestehende Leistung in der nächsten Vertragsperiode zu ersetzen.
3 Es kann die Ausrichtung der Finanzhilfen von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden.
Art. 110 Verfahren
1 Organisationen nach Artikel 108 Absatz 1, die Finanzhilfen erhalten wollen, haben dem BSV je separate Gesuche für Finanzhilfen an bestehende Leistungen nach Artikel 108sexies sowie an Projekte nach Artikel 108septies einzureichen.
2 Das BSV bestimmt:
a. welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrags einzureichen sind;
b. welche Unterlagen während der Vertragsperiode bis spätestens vier Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen sind.
3 Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe b vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so werden weitere Zahlungen sistiert.
4 Die Zahlungen der Finanzhilfen erfolgen jährlich durch zwei Akontozahlungen. Nach Abschluss der Vertragsperiode erfolgt ein Saldoausgleich. Das BSV kann den Zahlungsplan ändern, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen.
5 Die Organisation ist verpflichtet, dem BSV und den Revisionsstellen jederzeit über die Verwendung der Finanzhilfen Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen und Zutritt zu den Betriebsstätten zu gewähren. Das BSV und die Kontrollorgane können unangekündigte Kontrollen durchführen.