Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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branchenüblichen Einkommen liegt (Art. 26 Abs. 5 E-IVV). Mit Ausnahme eines invaliditätsbedingten Abzugs für Teilzeitarbeit soll auf die Möglichkeit eines leidensbedingten Abzuges verzichtet werden (Art. 26bis Abs. 3 E-IVV). Für die Bemessung des Invaliditätsgrades von Nicht- und Teilerwerbstätigen sollen die bisherigen Regelungen weitgehend unverändert bleiben (Art. 27bis E-IVV). Neu soll jedoch die Bemessung für Teilerwerbstätige einheitlich und rechtsgleich geregelt werden. Erwerbstätigkeit und Aufgabentätigkeit werden in Zukunft als komplementär betrachtet und zwar dahingehend, dass alles, was nicht als Erwerbstätigkeit gilt, unter die Besorgung des Haushaltes fällt (Art. 27bis Abs. 1 E-IVV).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) soll künftig im Rahmen der Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit konsequent die leidensbedingten Einschränkungen berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1bis E-IVV).
2.6 Fallführung
Die Fallführung leitet sich aus dem Ziel der WE IV einer adäquaten und koordinierten Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und psychisch erkrankten Versicherten in Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren im Hinblick auf die Stärkung des Eingliederungspotenzials der versicherten Personen ab.
Im Rahmen der Arbeiten zu den Ausführungsbestimmungen der WE IV wurden die Grundsätze der Fallführung, wie sie in der Botschaft bereits in groben Zügen festgehalten sind, weiterentwickelt, konkretisiert und in einem Konzept ausgeführt. Zusammengefasst beinhaltet es die folgenden Überlegungen:
• Mit der WE IV wird der Grundsatz einer einheitlichen und durchgehenden Fallführung
durch die IV-Stellen konsequent umgesetzt bzw. weiter gestärkt. Sie verläuft entlang der Lebenslinie einer versicherten Person über das gesamte IV-Verfahren hinweg von der Früherfassung, Anmeldung über medizinische Massnahmen, berufliche Eingliederung, Rentenabklärung, Rente bis hin zu Wiedereingliederung und Rentenrevision. Im Fokus der Fallführung steht damit der rehabilitative und eingliederungsorientierte Bedarf der versicherten Person sowie ein auf die gesundheitliche Situation und daher auf die Ressourcen und Einschränkungen der versicherten Person abgestimmtes Vorgehen.
• Kerngedanke der Fallführung ist die Zusprache der «richtigen» Massnahme (Frühinter-
ventionsmassnahme, Eingliederungsmassnahmen, Rente etc.) zum «richtigen» Zeitpunkt im «richtigen» Umfang oder Setting, um die Erfolgschancen der Massnahme zu erhöhen. Die wichtigen Arbeitsschritte resp. Instrumente der Fallführung sind die Bestandsaufnahme der Situation der versicherten Person, die Planung des weiteren Vorgehens sowie die Überwachung der bewilligten Massnahmen und Leistungen. Die Koordination der IV-Stellen-internen und -externen Akteure sowie deren Leistungen (gegebenenfalls unter Prüfung von Auflagen) wird somit gestärkt, und der gesamte Eingliederungsprozess bzw. das komplette IV-Verfahren wird stets im Blick behalten.
• Neu wird die Fallführung auch im Bereich der medizinischen Massnahmen eingeführt.
Hier gibt es aktuell sehr wenige persönliche Kontakte zwischen Mitarbeitenden der IV-Stellen, den betroffenen Kindern und Jugendlichen resp. deren Eltern (bzw. gesetzlichen Vertretern) sowie den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit zwischen den involvierten Akteuren ist es jedoch wichtig, auch in diesem Bereich frühzeitig Vertrauen zu schaffen.
• Die Fallführung ist insbesondere bei Übergängen (z.B. zwischen Leistungsbereichen in-
nerhalb der IV-Stellen oder an Übergängen, die sich aufgrund des Alters oder des Ausbildungsweges der versicherten Person ergeben) wichtig: Bei jedem Übergang können sich neue Fragen stellen, die eine zielgerichtete Unterstützung seitens der IV-Stellen erfordern und allenfalls zu neuen Herausforderungen in der Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren führen. Das Zusammenspiel der verschiedenen medizinischen und/oder be-