Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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spruchs auf diese Massnahme wird es möglich sein, diese 5 Millionen Franken zu kompensieren. Daraus ergibt sich gegenüber dem Beschluss des Parlaments eine Entlastung von 5 Millionen Franken.

• Die Einführung eines vom IV-Ausgleichsfonds finanzierten Kompetenzzentrums Arznei-

mittel wird Mehrkosten von etwas mehr als einer halben Million Franken zur Folge haben.

• Die Einführung der Fallführung bei den medizinischen Massnahmen bedingt die Aufsto-

ckung des Stellenbestands bei den IV-Stellen um 30 VZÄ. Dies hat Mehrkosten von rund 5 Millionen Franken zur Folge.

Rentensystem

Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems sollen die Regelungen zur Invaliditätsbemessung umfassend überarbeitet werden. Mit der konsequenten Parallelisierung bei den Unselbständigerwerbenden und der Anrechnung eines Aufgabenbereiches bei allen Teilerwerbstätigen sind leicht höhere Renten zu erwarten. Die Berücksichtigung eines Berufsbildungsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz bei der Festlegung des Einkommens ohne Invalidität, der Wegfall der Möglichkeit einer Parallelisierung bei den Selbständigerwerbenden und der neue Teilzeitabzug anstelle des bisherigen leidensbedingten Abzuges dürften dagegen zu einer leichten Senkung der Renten führen. Die Höhe der finanziellen Auswirkungen in diesem Zusammenhang lassen sich nicht genau beziffern. Die beiden Werte dürften sich allerdings in etwa die Waage halten.

Der Wegfall der Altersstufen beim Medianlohn für die Geburts- und Frühinvaliden wird bei den Neurenten zu jährlichen Mehrkosten für die IV in der Höhe von gut 1 Million Franken führen. Hinzu kommen Kosten für die Überführung der laufenden Renten von schätzungsweise 6 Millionen Franken im Jahr der Umstellung, sinkend um je 1 Million in den Folgejahren. Die jährlichen Mehrkosten aus Neurenten und dem überführten Rentenbestand werden 7 Millionen Franken betragen.

Die konsequente Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkungen im Rahmen der Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit wird zu einem Mehraufwand für den RAD führen. In diesem Zusammenhang werden deshalb zehn bis zwölf VZÄ nötig werden, was zu leichten Mehrkosten in der Höhe von rund 2 Millionen Franken pro Jahr führen wird.

Die Verordnungsänderungen im Bereich des Rentensystems ergeben somit gegenüber dem Beschluss des Parlaments Mehrkosten in der Höhe von 9 Millionen Franken.

b) Massnahmen ohne Bezug zur Weiterentwicklung der IV Verwaltungskosten

Die Anpassungen im Bereich der Verwaltungskosten werden keine finanziellen Auswirkungen haben.

Assistenzbeitrag

Die Kosten der Erhöhung der Nachtpauschale werden 10 Millionen Franken betragen, und die Flexibilisierung der Beratungsleistungen wird rund 1 Million Franken im Jahr kosten.

Reisekosten

Die Anpassungen im Bereich der Reisekosten werden zu geringfügigen Mehrkosten führen.

4.3 Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen

Die Einsparungen bei der OKP fallen tiefer aus als bisher angenommen. Sie werden rund 9 Millionen Franken betragen. Dies hat mehrere Gründe: Da die Arbeiten zur Aktualisierung der Geburtsgebrechen-Liste erst im Hinblick auf diese Vorlage erfolgt sind, wurde erst jetzt deutlich, dass ein Teil der Einsparungen nicht bei der OKP, sondern bei den Kantonen anfallen wird. Zudem haben die in dieser Vorlage vorgesehenen Regelungen bei der Geburtsgebrechen-Liste und den medizinischen Eingliederungsmassnahmen geringere Einsparungen bei der OKP zur Folge.