Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 91Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 132d Absatz 2
Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG, die eine Rente der IV beziehen, berechnet sich die Prämien auf der Höhe der Rente. Dabei ist festzuhalten, dass die Unfallversicherung kein Taggeld bezahlt. Dies ist in der Prämienberechnung zu berücksichtigen.
Artikel 132d Absatz 3
Die versicherten Personen werden nicht an der Prämie für die obligatorische Versicherung von Nichtberufsunfällen beteiligt. Für die Berechnung der Prämienanteile für versicherte Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG würde der administrative Aufwand seitens IV in keinem Verhältnis zu den Einnahmen bzw. Einsparnissen stehen.
Artikel 132d Absatz 4
Die Risikoerfahrung kann in die Prämienberechnung einfliessen, wobei beide Parteien zum Antrag auf Änderung der Prämiensätze berechtigt sind. Diese Lösung entspricht dem Verfahren in der Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL).
Artikel 132d Absatz 5
Eine Änderung der Prämiensätze bedarf der neuen Budgetierung der dem Subventionsgesetz unterliegenden Geldern, weshalb eine Vorlaufzeit auf die Verfügung notwendig ist.
Diese Lösung entspricht dem Verfahren in der UVAL.
Artikel 132d Absatz 6
Die IV wird in Artikel 66a Absatz 3 IVG verpflichtet, der Suva die zur Risikoanalyse erforderlichen Personendaten in anonymisierter Weise zur Verfügung zu stellen. Die Suva ihrerseits hat darüber eine Risikostatistik zu führen, die als Risikoerfahrung in die Berechnung der Prämien einfliessen kann (vgl. Absatz 4). Diese Lösung entspricht dem Verfahren in der UVAL.
3.8 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Artikel 120a
Der neue Artikel 120a AVIV regelt das Verfahren zur Abrechnung der Taggelder – einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge und der Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen – zulasten der IV gemäss Artikel 94a AVIG.
Artikel 120a Absatz 1
Nach Absatz 1 macht die Arbeitslosenversicherung durch ihre Ausgleichsstelle ihren Vergütungsanspruch jeweils bis Ende Januar des Folgejahres anhand einer jährlichen Abrechnung zulasten des IV-Ausgleichsfonds bei der ZAS geltend.
Artikel 120a Absatz 2
Die Abrechnung muss eine detaillierte Auflistung der Fälle enthalten und mindestens Angaben über den zu vergütenden Betrag, die AHV-Nummer, die Anzahl ausbezahlter Taggelder, die Sozialversicherungsbeiträge und die Kosten allfälliger arbeitsmarktlicher Massnahmen umfassen, um sie mit den Daten aufgehobener oder herabgesetzter Invalidenrenten abgleichen zu können.
Artikel 120a Absatz 3
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übermittelt dem BSV jeweils mindestens zeitgleich mit dem Versand an die ZAS eine Kopie der Abrechnung gemäss Absatz 1.
Artikel 120a Absatz 4
Die ZAS prüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übermittelte, detaillierte Abrechnung und vergütet die Leistungen. Die Vergütung wird über ein neues Konto im IV-Ausgleichsfonds verbucht.