Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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3.9 Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen
Artikel 1
Die GgV wird aufgehoben und neu als Departementsverordnung (GgV-EDI) ausgestaltet. Die Kriterien zur Aufnahme eines Geburtsgebrechens in die Geburtsgebrechenliste werden neu ausführlich auf Stufe der IVV geregelt (vgl. Art. 3 Abs. 1 bis 5, 3bis, 3ter E-IVV). Da die Verordnung als Departementsverordnung neu durch das EDI geändert werden kann, kann das EDI nun auch Gebrechen, welche Kosten von mehr als 3 Millionen Franken verursachen, in eigener Kompetenz als Geburtsgebrechen im Sinne der IV anerkennen. Dies ist von Amtes wegen oder aufgrund eines Antrages, der von jedermann mittels eines vom BSV publizierten Formulars gestellt werden kann, möglich.
Artikel 2
Die GgV-EDI soll gleichzeitig mit der Änderung der IVV auf den (Beschlussdatum der neuen IVV) in Kraft treten.
Anhang
Im Anhang der GgV-EDI findet sich die Liste der Geburtsgebrechen. Die Änderungen der Liste sind im Anhang des vorliegenden Berichtes in tabellarischer Form erläutert.
4. Finanzielle und personelle Auswirkungen
Im Folgenden wird dargestellt, inwieweit die finanziellen und personellen Auswirkungen der Vorlage zu den Ausführungsbestimmungen der WE IV von den Auswirkungen abweichen, die im Zusammenhang mit der Vorlage zur WE IV (Gesetzesrevision) ausgewiesen worden sind.119
4.1 Auswirkungen auf den Bund
a) Finanzielle Auswirkungen
Aufgrund der Entkoppelung des Bundesanteils von den Ausgaben der IV haben Mehr- und Minderausgaben der Versicherung für den Bund keine finanziellen Folgen.
Individuelle Prämienverbilligungen
Der Bund leistet im Bereich der OKP einen Beitrag an die individuelle Prämienverbilligung in der Höhe von 7,5 Prozent der Bruttokosten der OKP (Art. 66 Abs. 2 KVG). Mit dieser Vorlage werden die Einsparungen des Bundes beim Beitrag an die individuellen Prämienverbilligungen geringer ausfallen und nun weniger als 1 Million Franken betragen. Dies deshalb, weil bei der OKP die vorgesehenen Einsparungen weniger hoch als geplant ausfallen und noch 9 Millionen Franken betragen werden (vgl. Kap. 3.3.).
Ausserparlamentarische Kommission zur Qualitätssicherung der medizinischen Be-
gutachtung
Die vom Parlament neu geschaffene ausserparlamentarische Kommission zur Qualitätssicherung der medizinischen Begutachtung soll beim EDI, und die für die Betreuung der Geschäfte vorgesehene Fachstelle (Sekretariat, Art. 8ibis RVOV) soll beim BSV angesiedelt werden. Entsprechend wird das BSV für die Finanzierung dieser ausserparlamentarischen Kommission zuständig sein (Art. 8e Abs. 2 Bst. j und k RVOV).
119 Für die Auswirkungen auf die IV vgl. BSV (2020): Finanzielle Auswirkungen (Weiterentwicklung der IV) im Jahr 2030. Kann abgerufen werden unter: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/finanzielle-auswirkungen-weiterentwicklung-iv-2030- d.pdf