Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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3.2 Stellungnahmen zu Themenblock 2 Medizinische Massnahmen

3.2.1 Im Allgemeinen

Die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser begrüssen, dass die medizinischen Eingliederungsmassnahmen bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet werden können. Kritisch äussern sie sich zu den aus ihrer Sicht verschärften Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprache von medizinischen Eingliederungsmassnahmen. Geteilter Meinung sind die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser in Bezug auf die Möglichkeit, medizinische Eingliederungsmassnahmen durch die IV zu finanzieren, wenn die WZW Kriterien (noch) nicht erfüllt sind.

Die Anpassung und Aktualisierung der GgV wurde insgesamt begrüsst, wie auch die Regelung, dass der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch macht, die Bestimmung der Geburtsgebrechen, für deren Behandlung die IV finanziell aufkommt, an das EDI zu delegieren. Zur Aktualisierung der Ziffern selber wurden nur vereinzelt konkrete Einwände erhoben. Am häufigsten wurde vermerkt, dass die Definitionskriterien, Komplexität und Dauer einer Behandlung, nicht optimal formuliert seien und daher überarbeitet werden sollten. Ein Teil der Vernehmlassenden fordert, dass die finanziellen Auswirkungen der Aktualisierung der Geburtsgebrechen-Liste umfassender aufgezeigt werden. Kritisch äussern sich verschiedene Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser zu den Änderungen bei den Geburtsgebrechen-Ziffern 494-499 GgV-EDI und den damit verbundenen finanziellen Auswirkungen.

Die Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser sind mit der Umsetzung der «Medizinischen Pflegeleistungen bei Domizilbehandlung» durchgehend einverstanden. Viele haben insbesondere die Aufnahme der Langzeitüberwachung in die IVV begrüsst. Vereinzelt wird auf die ungelöste Grenzziehung zwischen medizinischen Pflegeleistungen zulasten der IV und solchen zulasten der OKP hingewiesen.

3.2.2 Themen im Einzelnen Medizinische Eingliederungsmassnahmen Medizinische Eingliederungsmassnahmen (Art. 2 E-IVV)

Die SPS lehnt jegliche zusätzlichen Anforderungen ab, die im Rahmen von Artikel 2 E-IVV geschaffen werden.

Für curafutura ist Artikel 2 E-IVV um einen Hinweis auf Artikel 14 IVG zu ergänzen. Damit könne sichergestellt werden, dass Voruntersuchungen und Vorabklärungen (z.B. Röntgen) sowie Nachbehandlungen und Nachsorgen nach chirurgischen Eingriffen (z.B. ärztliche Kontrollen) auch im Rahmen von Artikel 12 IVG bewertet werden.

Laut santésuisse dürften die Änderungen bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen zu einer Verschiebung von Kosten von der IV zu den Krankenversicherern führen. Die Verschlechterung der aktuellen Praxis sei nicht verständlich und die vorgeschlagenen Änderungen seien daher abzulehnen.

GE stellt sich die Frage, ob in der Verordnung nicht festgelegt werden sollte, welche Massnahmen nicht unter die medizinischen Massnahmen fallen, d. h. pädagogisch-therapeutische Massnahmen (insbesondere Logopädie und Psychomotorik).

Absatz 1

BE, SZ, Procap, SACD sowie IH und Weitere lehnen ab, dass neu anstelle eines «"relativ stabilisierten Gesundheitszustandes» ein «stabilisierter Gesundheitszustand» verlangt wird. Diese Änderung bedeute eine Verschärfung der bisherigen Praxis.

Für UR ist der Einschub «[…] nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands […]» in Satz 2 missverständlich.

AG führt aus, dass im übergeordneten Artikel 12 IVG als Grundvoraussetzung eine günstige Prognose aufgeführt wird. Das aktuelle Recht spreche jedoch von einer guten Prognose.