Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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Übergangsbestimmung E-KVV
Santésuisse ist mit den Übergangsbestimmungen einverstanden und unterstützt explizit, dass vor einer Überführung von Arzneimitteln auf die GG-SL bzw. die SL eine Überprüfung stattfinden soll.
Übergangsbestimmungen zu den Änderungen / IV Arzneimittel der Liste D Anhang 2 KSME (erläuternder Bericht, S. 71)
Curafutura wirf die Frage auf, wie Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber von nicht in der Schweiz zugelassenen Arzneimitteln, die bisher auf dieser Liste figurierten, orientiert werden sollen, dass Artikel 71a ff. KVV neu auch in der IV zur Anwendung kommen werden. Weiter ist für curafutura unklar, wie mit den Fällen umzugehen ist, in denen die IV eine Kostengutsprache für ein nicht zugelassenes Medikament erteilt hat.