Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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3.4 Stellungnahmen zu Themenblock 4: Tarifierung und Rechnungskontrolle

3.4.1 Im Allgemeinen

20 Kantone sowie die IVSK und die GDK haben sich zur Tarifierung und Rechnungskontrolle geäussert. Alle sprechen sich für oder eher für die in diesem Bereich ergriffenen Massnahmen aus, insbesondere begrüssen sie die Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen, die bessere Abstimmung mit anderen Sozialversicherungen (insbesondere der Krankenversicherung) und die sinnvollen Ergänzungen für die Rechnungskontrolle.

Auch Versicherungseinrichtungen, verschiedene Organisationen der privaten Behindertenhilfe und andere interessierte Kreise haben Stellung bezogen und fordern Klarstellungen in ihren spezifischen Tätigkeitsbereichen.

Sowohl bei der Einführung der Grundsätze zur Leistungsvergütung als auch bei der Rechnungskontrolle begrüssen die verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden die dadurch geschaffene Transparenz und die Tatsache, dass die Wirtschaftlichkeit der Leistungen verbessert wird. Sie begrüssen auch die Tatsache, dass das Rechtsvakuum bei der Tariffestsetzung geschlossen wird. In diesem Zusammenhang wird in mehreren Stellungnahmen dieses Verfahren mit einer Vertragssituation vermischt, d. h. einer Situation, in der ein Leistungserbringer keinen Vertrag mit dem MTK unterzeichnet hat, die von der IV mit dem Abschluss von Tarifverträgen beauftragt ist.

Mehrere Stellungnahmen erwähnen technische Aspekte im Zusammenhang mit der Tarifierung von Leistungen (25. Perzentil, bessere Vergütung von Behandlungen seltener Krankheiten, bessere Kostendeckung, Berücksichtigung der Schwere der Fälle bei den Tarifen), die Teil des Tarifverhandlungsprozesses sowie der Zusammensetzung der Tarifstrukturen sind.

Mehrere Berufsverbände fordern, dass die Bestimmungen von Artikel 24bis bis Artikel 24sexies E-IVV nicht für die Tarifierung von medizinischen oder neuropsychologischen Gutachten gelten sollten.

3.4.2 Themen im Einzelnen

Artikel 24 Absatz 3 E-IVV

VS begrüsst die Klarstellung, dass Leistungserbringer ohne Vertrag, die bisher bevorteilt waren, nun die gleichen Anforderungen erfüllen müssen wie vertragliche Leistungserbringer.

Tarifierung der medizinischen Massnahmen (Art. 24bis Abs. 2 und 5 E-IVV)

Zu Absatz 2 fordern die GDK und VD, dass das BSV Tarife aushandelt, die die Kosten im Bereich der IV decken. Dabei sollen einzig die Kosten in der IV und nicht in allen Sozialversicherungen berücksichtigt werden. Für santésuisse ist es richtig, dass bei der IV dieselben gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen wie im Bereich der KV. Hierzu müssten aber auch die Bedingungen von Artikel 59c KVV vollständig aufgeführt und die Bestimmung entsprechend ergänzt werden.

VS begrüsst die Neuerung, die es dem Bundesrat aufgrund von Absatz 5 des neuen Artikels 24bis E-IVV ermöglicht, den Tarif anzupassen, wenn die Partner keine Einigung erzielen können. Die Auswirkungen auf die IV-Stellen in Bezug auf die Aufgaben und Kontrollen seien hingegen noch nicht klar. Um einer Überlastung der IV-Stellen vorzubeugen, sollten deshalb die Aufgaben zwischen den IV-Stellen und der ZAS präzisiert werden.

ZH fordert, dass «die zuständige Behörde» in Absatz 5 durch «EDI» ersetzt wird.