Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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Ermittlung der Kosten für medizinische Massnahmen (Art. 24ter Abs. 2 und Abs. 3 E-IVV)
Die Allianz Kinderspitäler der Schweiz (AllKidS) schlägt die Streichung von Absatz 2 vor, der die Anhörung des Preisüberwachers regelt.
ZH fordert, dass die in Absatz 3 genannten fachlich zuständigen Stellen des Bundes und die Tarifpartner klar zu bezeichnen seien.
Kostenvergütung für stationäre Spitalbehandlungen (Art. 24quater E-IVV)
BE, BS, TI und VD wie auch die GDK stellen fest, dass zwar geregelt wird, dass das BSV für die Vergütung der stationären Behandlung mit den Spitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge abschliessen kann, aber nicht, was geschieht, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen können. Sie schlagen deshalb vor, eine «Festsetzungsbehörde» fest zu legen unterstreichen jedoch, dass dies nicht die Kantone sein können. Einer zusätzlichen Regelung bedarf es für diese Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser auch im Hinblick auf den Einbezug der Kantone im Rahmen von Tarifverhandlungen und -festsetzungen. Sie argumentieren, dass die Kantone ein schutzwürdiges Interesse an einer Anhörung hätten.
Santésuisse ist mit Artikel 24quater E-IVV einverstanden, weil einheitliche Tarifstrukturen die Transparenz und Vergleichbarkeit der Spitäler erhöhen.
Interpharma und VIPS befürchten, dass für hochinnovative Zell- und Gentherapien eine Finanzierungslücke in der stationären Vergütung droht, wenn keine Lösung für die Abrechnung gefunden wird. Es müsse sichergestellt werden, dass Arzneimittel, die die IV bei der Behandlung von Geburtsgebrechen bezahlt, auch als Teil eines stationären Behandlungskomplexes vergütet werden.
Procap und SACD legen dar, dass es bei seltenen Erkrankungen – namentlich im Bereich der Kinderorthopädie – oft nur ein oder zwei spezialisierte Spitäler gibt, die über die erforderliche Behandlungskompetenz verfügen. Für die stationäre Behandlung von Geburtsgebrechen müsse deshalb die Kostengutsprache der IV (im Gegensatz zur OKP) weiterhin für die ganze Schweiz gelten (freie Arztwahl).
AllKids fordert, dass der unterschiedlichen Zielsetzung von IV und OKP (und UV) Rechnung zu tragen sei. Insbesondere sei der Effizienzbegriff und -massstab mit jenem der OKP nicht identisch. Allkids schlägt zudem vor, den Tarifschutz in Artikel 24quater Absatz 4 E-IVV zu streichen.
Vergütung der ambulanten Behandlung (Art. 24quinquies E-IVV)
BE, VD und VS sowie die GDK sprechen sich dafür aus, dass für ambulante Leistungen regionale statt nationale Verträge abgeschlossen werden können, um den regionalen Unterschieden besser Rechnung zu tragen.
Santésuisse ist mit Artikel 24quinquies E-IVV einverstanden, weil einheitliche Tarifstrukturen die Transparenz und Vergleichbarkeit der Spitäler erhöhen.
Zusammenarbeit und Tarife für Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be-
rufliche Eingliederung und für Massnahmen beruflicher Art (Art. 24sexies E-IVV)
SZ, OW, GL, AI, GR, TG, VS und NE sowie die IVSK verlangen eine Ergänzung von Artikel 24sexies E-IVV und zwar dahingehend, dass kein Anspruch auf den Abschluss einer Leistungsvereinbarung besteht.
Tarifierung (Art. 72ter E-IVV)
Für SZ ist Artikel 72ter E-IVV nicht notwendig, weil kein Handlungsbedarf ersichtlich sei. Auch LU spricht sich für eine Streichung des Artikels aus, weil bei einem Tarifierungsvorbehalt zu Gunsten der einzelnen IV-Stellen ein Wildwuchs drohe, was der Zielsetzung der Gesetzesreform zuwiderlaufen würde.