Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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3.5 Stellungnahmen zu Themenblock 5: Rentensystem

3.5.1 Im Allgemeinen

Globalsynthese

Die Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen, dass die wichtigsten Grundsätze der Invaliditätsbemessung neu auf Verordnungsstufe anstatt auf Weisungsstufe geregelt werden.

Die Mehrheit sieht die Anwendung von LSE-Tabellen des Bundesamtes für Statistik (BFS) als problematisch, weil sie den spezifischen Anforderungen beim Invalideneinkommen nicht gerecht werden würden. Die Mehrheit lehnt die Aufhebung des leidensbedingten Abzugs ab, solange jene angewendet werden.

Die automatische Parallelisierung der Vergleichseinkommen wird von einer überwiegenden Mehrheit begrüsst. Sie hält fest, dass diese den Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen nicht ersetzen kann.

Synthese nach Vernehmlassungs-Kategorien

Zum Themenblock 5 haben mit Ausnahme von SG, BL und FR alle Kantone Stellung genommen, AR schliesst sich der Stellungnahme der SODK an. Neben den 23 Kantonen haben sich GPS, SPS, SVP, der Schweizerische Gemeindeverband (SGV), der Schweizerische Städteverband (SSV), SGB, Travail.Suisse, der Schweizerischer Arbeitgeberverband, Versicherungsinstitutionen und mehr als 60 Organisationen der privaten Behindertenhilfe bzw. weitere interessierte Organisationen zu diesem Themenblock geäussert.

Hiki und graap schliessen sich den Ausführungen von AGILE.ch an. Fragile Suisse, GELIKO, insieme Schweiz, avanti donne, SPV, MS-Gesellschaft, PMS, Pro Infirmis, Cerebral, Vereinigung Cerebral Schweiz (inkl. die Regionalgruppen von Cerebral), Profil, CAB, debra, SBV, SVEHK, Elpos, Autismus deutsche Schweiz, SBb, SZBLIND, Procap, VASOS-FARES, NO-VEOS, Pro audito Schweiz, Krebsliga Schweiz, GREA-CRIAD, SBH, Réseau romand ASA, Schweizerische Lungenliga, SAR, Aids-Hilfe Schweiz, atgabbes, Fondazione STCA – Ingrado, inclusion andicap ticino, insieme cerebral Zug schliessen sich explizit den Ausführungen von Inclusion Handicap (IH) an.

Der SGB weist daraufhin, dass er die detaillierte Stellungnahme von IH ebenfalls unterstützt.

Die einzelnen Vernehmlassungskategorien äussern sich zur Vorlage im Allgemeinen wie folgt:

Kantone und Versicherungsinstitutionen

Grundsätzlich befürworten die Kantone, dass die wichtigsten Grundsätze neu auf Verordnungsstufe anstatt auf Weisungsstufe geregelt werden. GR, SO und VD weisen jedoch darauf hin, dass das neue Rentensystem zu einem höheren Arbeitsaufwand (Rentenrevisionen, Beanstandungen) führen wird und dass die IVST zusätzliche personelle Ressourcen benötigen werden. VS verlangt eine Klarstellung zur Plafonierung von Renten in gemischten Fällen, d. h. wenn ein Ehepartner eine IV-Rente und der andere eine AHV-Rente bezieht. VS weist darauf hin, dass die Vorlage AHV 21 ebenfalls Änderungen im Bereich der Rentenkürzung bei Ehepaaren vorsieht. Im Zuge dessen geht VS davon aus, dass sich die in ACOR (Software zur Rentenberechnung) zu entwickelnden Szenarien vermutlich exponentiell vervielfachen könnten.

Die Suva weist daraufhin, dass die detaillierten Regeln zur Bestimmung der Vergleichseinkommen teilweise der heute auch in den anderen Sozialversicherungszweigen geltenden Praxis entsprechen, teilweise aber etwas modifiziert oder geschärft werden. Gemäss der Suva wird damit eine Rechtsunsicherheit geschaffen, weil unklar sei, inwieweit die neuen Regeln in der IVV auch für die anderen Sozialversicherungszweige gelten. Es sei daher zu prüfen, ob die allgemeingültigen Regeln in die ATSV zu integrieren und nur die IV-spezifischen Bestimmungen in der IVV zu platzieren seien. Zudem merkt die Suva an, dass einige Punkte der