Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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nisch tätig sein sollten. Gemäss graap, hiki, Pro Infirmis, Pro Audito und anderen Behindertenorganisationen ist zudem die Anzahl der jährlichen Gutachten pro Expertin oder Experten zu limitieren.
Zertifizierung durch die SIM gemäss Artikel 7l Absatz 2 E-ATSV
GPS, Suva, Organisationen der privaten Behindertenhilfe wie IH, graap, agile, pro audito, GREA-CRIAD, Pro Infirmis, sowie weitere Interessierte, wie SGV, mfe, SGAIM, der MEDAS-Verband und die Rechtsberatung UP, würden begrüssen, dass bezüglich Zertifizierung der Sachverständigen neben der SIM-Ausbildung auch gleichwertige Fähigkeitstitel anerkannt werden. Die Kompetenz zum Entscheid, welche dies sein sollten, müsse der Aufsichtsbehörde obliegen, ergänzt hierzu AG.
Gemäss CHUV und Universitätsspital BS sind unter Berücksichtigung ihres spezifischen Weiterbildungsstatuses Chefärztinnen und -ärzte sowie leitende Ärztinnen und Ärzte von Universitätskliniken generell von dieser Regelung auszunehmen. FSP, SVNP, SIM und FMH regen an, dass Eidgenössisch anerkannte Neuropsychologinnen und Neuropsychologen ebenfalls über das Zertifikat der SIM oder einen äquivalenten Qualifikationsnachweis verfügen sollten.
CEML fordert, die aktuelle SIM-Ausbildung auf die künftigen Anforderungen hin zu überprüfen und allenfalls zu überarbeiten, unter anderem hinsichtlich der Ausbildungsziele und schlussendlich auch in Bezug auf Inhalt, Dauer und Kosten.
Cemed gibt zu bedenken, dass von Sachverständigen, die ihre gutachterliche Tätigkeit seit vielen Jahren ausüben, nicht verlangt werden könne, einen Grundlehrgang zu absolvieren, der nach zwei Jahren mit einer zu bestehenden Prüfung abzuschliessen ist. Auch VD fordert unter diesem Aspekt die Berücksichtigung einer Äquivalenz oder aber eine Übergangszeit, um das Zertifikat erwerben zu können.
Weitere grundlegende praktische und organisatorische Aspekte, unter anderem die Ausbildungsdauer und die Kapazitäten der SIM, werden von Suva, SIM, SGAIM, mfe, und FMH angeführt, um das Anliegen zu unterstreichen, dass die bereits im Verordnungsentwurf vorgesehene Übergangsfrist nicht drei, sondern vier oder fünf Jahre dauern sollte. FSP und SVNP gehen dabei mit einem Vorschlag für eine sogenannte «Qualifizierungsphase» noch weiter. Danach sollten gutachterlich tätige Ärztinnen und Ärzte nicht nur im Rahmen einer Übergangsregelung, sondern auch junge Fachärztinnnen und –ärzte innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Erhalt des Facharzttitels, und somit vor Erwerb der Zusatzqualifikation, Gutachten erstellen können, wenn sie sich dazu bei der Kommission zur Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung registrieren und sich regelmässig supervisieren lassen. Dies vor dem Hintergrund, dass junge Ärztinnen und Ärzte nach Abschluss der Facharztausbildung eine ausreichende Praxis in der Erstellung von Gutachten erzielen sollten, bevor sie einen Ausbildungsabschluss wie den der SIM erlangen können.
Zustellung von Unterlagen gemäss Artikel 7l Absatz 4 E-ATSV
Gemäss SO sollten die Unterlagen neben den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen auch den Gerichten zugestellt werden. SIM und FMH weisen darauf hin, dass das Auskunftsrecht über diese Unterlagen auch versicherten Personen zustehe.
IH, GELIKO, agile, PMS und andere Behindertenorganisationen plädieren dafür, die Unterlagen einer dazu vorab klar zu definierenden schweizweit zuständigen Stelle, der auch die Prüfung der fachlichen Anforderungen und der Qualitätsvorgaben obliegt, zuzustellen. Dieser Stelle solle auch die Aufgabe zukommen, die daraus hervorgehenden Informationen zu konsolidieren und im Ergebnis der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der mediznischen Begutachtung zukommen zu lassen, um dieser ihre Kontrollaufgaben zu erleichtern. Wünschenswert sei in diesem Zusammenhang, die zugelassenen Sachverständigen auf einer öffentlich einsehbaren, schweizweiten Liste zu führen.