Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten
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Technische Vorgaben (Art. 7k Abs. 3 E-ATSV)
Suva, SIM, SVV, FSP, SVNP, FMPP, ZGPP, der MEDAS Verband und die Gutachterstellen SMAB und CEMEDEX verlangen, dass präzisiert wird, dass die technischen Vorgaben der einzelnen Versicherer vereinheitlicht werden sollen, damit die Sachverständigen nicht unterschiedliche technische Vorgaben erfüllen müssen.
Länge des Interviews (Art. 7k Abs. 4 E-ATSV)
FSP, SVNP sowie die Suva schlagen vor, Absatz 4 zu ergänzen und eine Bestätigung allfälliger Pausen während des Interviews vorzusehen.
Prüfung der Tonaufnahme (Art. 7k Abs. 5 E-ATSV)
Für SH, AG und OG SH erscheint eine Überprüfung der gesamten Tonaufnahme nach dem Interview nicht angemessen. Sie sind – wie FMH, Suva, SVV, SIM, FSP und SVNP – der Meinung, dass die oder der Sachverständige vor Beginn des Interviews sicherstellen muss, dass die Aufzeichnung des Interviews lückenlos und technisch korrekt erfolgt.
SH, OG SH und Rechtsberatung UP stellen fest, dass in der Bestimmung nichts zu den Folgen erwähnt wird, wenn die Tonaufnahme unvollständig oder technisch nicht korrekt ist. Für Rechtsberatung UP wäre eine Wiederholung unverhältnismässig. Allerdings wäre das Fehlen der Aufnahmen bei der Beurteilung des Gutachtens zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Gutachterstelle CEML darf ein technisches Problem nicht dazu führen, dass der Bericht nicht anerkannt wird. Das Prinzip sei unverhältnismässig und verursache sehr hohe individuelle und kollektive Kosten. Suva, SVV, SIM, FSP, SVNP und der MEDAS Verband weisen darauf hin, dass das Wiederholen des Interviews die fehlende Dokumentation des ersten Versuchs nicht ersetzen kann. Cemed ist der Ansicht, dass es nicht möglich ist, das Gespräch zu wiederholen, da dies den Aussagewert des Gutachtens beeinträchtigen würde.
Zugang zur Tonaufnahme (Art. 7k Abs. 6 E-ATSV)
Gemäss Artikel 44 Absatz 6 ATSG werden die Tonaufnahmen im Dossier des Versicherers aufbewahrt. GL, BS, SH, GR, TG, VS, NE, JU sowie IVSK, OG SH, Suva, FMPP, AGPP und Dr. Begle sind der Meinung, dass Tonaufnahmen demnach wie die anderen Unterlagen behandelt werden und allen zur Verfügung stehen müssen. Sie fordern deshalb die Aufhebung der im Entwurf vorgesehenen Zugangsbeschränkung.
Für AG muss präzisiert werden, dass die Tonaufnahmen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn im Einsprache-/Einwandverfahren konkrete relevante Einwände geltend gemacht werden können. Suva und SSV sind indes der Meinung, dass, wenn eine versicherte Person bereits nach dem Gutachten Einwände erhebt, der Versicherer die Tonaufnahme nutzen können sollte, um bereits vor der Zustellung des Vorbescheids den Beweiswert des Gutachtens zu prüfen.
Für BE sind die Zugriffe auf die Tonaufnahmen deshalb gemäss Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) zu protokollieren.
Für FSP, SVNP, SVV und die Gutachterstelle CEML muss definiert werden, wer berechtigt ist, die Tonaufnahmen abzuhören. DJS, SPITEX, CEML und die Organisationen der privaten Behindertenhilfe wie hiki, IH, NOVEOS, Pro Infirmis, VASOS/FARES und Procap verlangen zudem, dass sich die versicherte Person die Tonaufnahme jederzeit anhören darf. Rechtsberatung UP schlägt vor, dass die Tonaufnahmen nur mit Einwilligung der versicherten Person abgehört werden dürfen.
Aufbewahrung der Tonaufnahmen
Für OW, GL, SH, GR, TG, VS, NE, JU sowie IVSK impliziert die derzeitige Formulierung von Artikel 7k Absatz 6 ATSV, dass die Tonaufnahmen über einen langen Zeitraum aufbewahrt werden müssen, wie dies bei anderen Unterlagen der Fall ist. Für die Aufbewahrung der Tonaufnahmen seien erhebliche technische Investitionen nötig, was hohe Mehrkosten verursache.