Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 100 Seiten

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Tonaufnahmen sollten deshalb ihrer Meinung nach analog wie Observationsmaterial gehandhabt werden.

Anforderungen an Sachverständige und Gutachterstellen (Art. 7l E-ATSV)

Zu den vorgesehenen Regelungen bezüglich der Anforderungen an Sachverständige und Gutachterstellen sind insgesamt 75 Stellungnahmen eingegangen. Klare Regelungen bezüglich der Anforderungen an Sachverständige und Gutachterstellen werden im Grundsatz von allen Stellungnehmenden begrüsst. Die zahlreichen Rückmeldungen beinhalten verschiedenste ergänzende Überlegungen und Vorschläge zu den einzelnen Punkten, die mit der Verordnungsbestimmung geregelt werden sollen.

Grundsätzliche Anmerkungen

Versicherungsinstitutionen wie die Suva, SVV und SIM, aber auch Organisationen der privaten Behindertenhilfe, wie der Verein Morbus Wilson, dravetsuisse und Pro Raris, sowie diverse Gutachterstellen wie CEMEDEX geben generell zu bedenken, dass die Anforderungen nicht zu restriktiv formuliert sein sollten. Einerseits um nicht einen Mangel an zugelassenen Sachverständigen zu provozieren, andererseits müsse es beispielsweise bei seltenen Krankheiten möglich sein, Expertinnen und Experten mit dem nötigen Fachwissen aus dem Ausland hinzu zu ziehen.

Die SIM und die FMH fordern, dass auch für RAD-Ärztinnen und -Ärzte fachliche Anforderungen vorzusehen seien, da diese unter anderem die Gutachten zu beurteilen hätten. Die Rechtsberatung UP ergänzt, es sei «sicherzustellen, dass im RAD nur Fachärzte derjenigen Fachrichtungen die Gutachten überprüfen, in denen die Gutachten auch erstellt wurden».

Nachdem die fachlichen Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter erhöht werden (Art. 7l E-ATSV), erscheint es für SH und das Obergericht des Kantons Schaffhausen unabdingbar, dass auch die RAD-Ärztinnen und Ärzte fachliche Vorgaben zu erfüllen haben. Es mache wenig Sinn, die Anforderungen an Sachverständige hoch anzusetzen, wenn deren Expertisen letztlich von erheblich weniger gut qualifizierten RAD-Ärztinnen und Ärzten beurteilt und allenfalls als nicht verwertbar erachtet würden.

Grundlegende Anforderungen an Medizinische Sachverständige gemäss Art. 7l Abs. 1 Bst. c und d E-ATSV

Gemäss UR, ZH, SO, der IVSK und der FMH ist die Anforderung der klinischen Erfahrung von mindestens fünf Jahren gemäss Artikel 7l Absatz 1 Buchstabe d E-ATSV offener zu fassen. Der Erwerb der klinischen Erfahrung soll nicht nur in leitender spitalärztliche Stellung oder in einer Arztpraxis möglich sein.

Bezüglich der Berufsausübungsbewilligung gemäss Artikel 7l Absatz 1 Buchstabe c E-ATSV fordern SVV, Suva und SIM, dass die Bestimmung so zu formulieren sei, dass Spitalärztinnen und -ärzte nicht von einer Gutachtertätigkeit ausgeschlossen werden.

SVV, SIM, MEDAS Verband, SMAB und CEMEDEX empfehlen, diese Bestimmung gänzlich zu streichen, weil sie die ohnehin schwierige Nachwuchsförderung weiter einschränken dürfte. Dies auch deshalb, weil alle Fachärztinnen und Fachärzte vor Erwerb ihres Facharzttitels mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung sammeln müssen. SO weist ebenfalls im Sinne der Nachwuchsförderung darauf hin, dass es möglich sein sollte, dass «zwei Personen die Begutachtung durchführen, jedoch nur eine die Voraussetzungen erfüllt». Unter anderem von SH und AG sowie von PMS und der FMH wird hervorgehoben, dass generell mindestens zwei Jahre der Praxistätigkeit in der Schweiz erfolgt sein sollten.

Die GPS, Organisationen der privaten Behindertenhilfe wie graap, hiki, agile, IH, Pro Infirmis, pro audito, insieme Schweiz, PMS, aber unter anderem auch die FMPP, ZGPP, AGPP und Dr. Begle fordern, dass die Sachverständigen parallel zu ihrer Gutachtertätigkeit weiterhin kli-