Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
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Zu diesen beiden Gesetzesbestimmungen wird in der Botschaft30 ausgeführt, dass die darin vorgesehene Rechtswahl der beteiligten Auftraggeberinnen der optimalen Ressourcennutzung dient. Zwecks Rechtssicherheit sollte die Rechtswahl aber nicht von Fall zu Fall, sondern über eine gewisse Zeitspanne Bestand haben.
Beschaffungsrechtlicher Handlungsbedarf
Ein konkreter Handlungsbedarf auf dem Gebiet des Beschaffungsrechts besteht nur in organisationsrechtlicher Hinsicht. Werden einer Organisation Beschaffungskompetenzen übertragen, ist zu klären, welche beschaffungsrechtliche Funktion dieser Organisation zukommt, welche Arten von Gütern und Dienstleistungen sie unter welchen Voraussetzungen beschaffen kann und wie die Abgrenzung und Zusammenarbeit mit den übrigen Beschaffungsorganen auszugestalten ist. Diese Regelung hat im einzelnen Anwendungsfall zu erfolgen. Ein Regelungsbedarf auf formell-gesetzlicher Stufe besteht nicht.
Auf Stufe Bund wird die Zuständigkeit der eOperations für IKT-Beschaffungen (im Rahmen von Einkaufs- bzw. Betriebsgemeinschaften, bestehend aus Gemeinwesen verschiedener Staatsebenen) zu statuieren sein. Die Möglichkeiten zur Konstituierung der eOperations als neue Beschaffungsstelle reichen von der Schaffung einer sog. weiteren Beschaffungsstelle31, die ausschliesslich für Beschaffungen konkret bezeichneter Güter und Dienstleistungen zuständig sind, bis hin zur Erteilung von Delegationen von Beschaffungskompetenzen32. Der Entscheid, ob eine Delegation erteilt wird, obliegt – abhängig von der Art der erforderlichen Delegation – entweder der hierfür zuständigen zentralen Bundesbeschaffungsstelle oder aber der Beschaffungskonferenz des Bundes.
2.3.2 Steuerrecht
Im Folgenden werden die verschiedenen Steuerarten gemäss geltendem Recht kurz im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Organisationen dargestellt, wenn sich der Bund an diesen zwecks Zusammenarbeit beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien beteiligen würde.
Direkte Bundessteuer / Kantonale Staatssteuern
Direkte Steuern (Einkommens- und Gewinnsteuer) werden sowohl vom Bund als auch von den Kantonen (und Gemeinden) erhoben. Da sich in diesem Bereich die Steuerhoheiten überlagern, sieht die Bundesverfassung in Artikel 129 BV eine Harmonisierung vor. Darauf gestützt sind die Bundesgesetze über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG33) und über die direkte Bundessteuer (DBG34) erlassen worden.
Vorliegend stellt sich die Frage der Besteuerung der sich in öffentlicher Hand befindenden gemeinsamen Organisationen und Einrichtungen. Sowohl das DBG wie auch das StHG sehen für juristische Personen, die öffentliche Zwecke verfolgen, die Befreiung von der Gewinnsteuer vor (Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht). Dies gilt für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist (Art. 56 Bst. g DBG; Art. 23 Abs. 1 Bst f StHG). Dazu ist für jede einzelne Organisation oder Einrichtung ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde um Steuerbefreiung einzureichen. Die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind die Verfolgung eines öffentlichen Zweckes (kein Erwerbs- oder Selbsthilfezweck), die Zweckgebundenheit der Mittel und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Zudem sind keine (zumindest keine übermässigen) Dividenden auszuschütten. Die betreffenden Unternehmen werden nach Einschätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in der Lage sein, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Es besteht mithin kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei den direkten Steuern.
Mehrwertsteuer
Gemeinwesen können auf unterschiedliche Art und Weise zusammenarbeiten. Eine Möglichkeit ist die Bildung und Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft. Im Mehrwertsteuerrecht sind Leistungsverhältnisse von oder an solche Gesellschaften unter gesetzlich definierten Bedingungen von der Steuer ausgenommen. Der am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28
30 BBl 2017 1851, 1892
31 Im Sinne von Art. 10 der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB; SR 172.056.15).
32 Gemäss Art. 12 ff. Org-VöB.
33 SR 642.14
34 SR 642.11