Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG35) besagt, dass Leistungen zwischen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und die an diesen Gesellschaften beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Gemäss Wortlaut der Bestimmung spielt es dabei keine Rolle, ob das (beteiligte) Gemeinwesen als Ganzes oder eine seiner Organisationseinheiten (beispielsweise die Dienststelle X.) die Leistung erbringt oder empfängt.
Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV36) präzisiert, dass der Begriff «Beteiligung» nicht nur direkte, sondern auch indirekte Beteiligungsverhältnisse umfasst. Leistungsverhältnisse zwischen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, fallen ebenfalls unter die Steuerausnahme (Art. 38 Abs. 3 MWSTV).
Hingegen gelangt die Steuerausnahme in folgenden Konstellationen nicht zur Anwendung:
An der (gemeinsamen) Gesellschaft sind nicht ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt: Solche Fälle sind vom Anwendungsbereich der Steuerausnahme per se ausgeschlossen;
Es handelt sich zwar um eine Gesellschaft, an der ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, der Leistungsaustausch findet aber mit Gemeinwesen ohne Beteiligung oder mit Privaten statt: Solche Leistungsverhältnisse sind vom Anwendungsbereich der Steuerausnahme ausgeschlossen. Die Steuerausnahme gilt nur für die in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG explizit erwähnten Konstellationen.
Mit dieser Regelung können Zielkonflikte zwischen der Förderung einer Zusammenarbeit unter Gemeinwesen einerseits und Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Nichtgemeinwesen andererseits begrenzt werden. Tätigkeiten, für welche die Steuerausnahme gilt, berechtigen im Übrigen nicht zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs.
Nach dem Gesagten besteht auch bei der Mehrwertsteuer kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Stempelabgaben
Die eidgenössischen Stempelabgaben sind Steuern auf bestimmten Vorgängen des Rechts- und Kapitalverkehrs. Ihre Erhebung knüpft an die Begründung von Beteiligungsrechten inkl. Zuschüssen (Emissionsabgabe), den Handel mit Wertschriften (Umsatzabgabe) oder an Prämienzahlungen für bestimmte Versicherungen (Abgabe auf Versicherungsprämien) an. Sie sind im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG37) geregelt.
Vorliegend geht es um die Emissionsabgabe (die Umsatzabgabe und die Abgabe auf Versicherungsprämien dürften vorliegend nicht relevant sein). Artikel 6 StG sieht Ausnahmen von der Abgabepflicht vor. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a StG sind Beteiligungsrechte bei Gesellschaften mit einem gemeinnützigen Zweck – bei Erfüllen der damit verbundenen statutarischen Voraussetzungen – von der Emissionsabgabe ausgenommen. Sollen Unternehmen nach dem VE-EMBaG ebenfalls von der Entrichtung der Emissionsabgabe befreit werden, ist dies im StG explizit zu regeln.
Eine solche zusätzliche Ausnahmeregelung macht – in Anlehnung an die Steuerbefreiung der Gesellschaften mit einem gemeinnützigen Zweck – Sinn. Dementsprechend wird vorgeschlagen, Artikel 6 Absatz 1 StG mit einem neuen Buchstaben aterzu ergänzen, der Gesellschaften, die ausschliesslich in öffentlicher Hand sind und einen öffentlichen Zweck nach Artikel 1 des VE-EMBaG verfolgen, von der Emissionsabgabe ausnimmt.
Verrechnungssteuer
Sofern keine Ausnahmetatbestände nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG38) vorliegen, unterliegen Kapitalerträge der Verrechnungssteuer (Art. 4 VStG).
Konkret stellt sich vorliegend die Frage, ob Leistungen von Aktiengesellschaften zum Selbstkostenpreis an ihre Aktionäre (ausschliesslich Gemeinwesen) der Verrechnungssteuer unterliegen.
35 SR 641.20
36 SR 641.201
37 SR 641.10
38 SR 642.21